Direkt zum Inhalt der Seite springen
Haupt und Nebengebäude der UK RLP, vorne die Anfahrt mit Kreisverkehr zum Wenden. Rechts der Haupteingang mit einem verglasten Vordach, darüber das Unfallkassen-Logo auf der Wand.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Ganztagsbetreuung

Eine Lehrerin und vier Kinder klatschen sich ab und lächeln.

Seit August 2026 haben Grundschulkinder einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung. Doch was bedeutet das für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz? Die folgenden FAQs wurden gemeinsam mit dem Ministerium für Bildung (federführend), dem Landkreistag, dem Gemeinde- und Städtebund, dem Städtetag sowie Vertreterinnen und Vertretern der Träger der Jugendhilfe erarbeitet, um Ihnen klare Antworten auf die wichtigsten Fragen zu geben – einfach erklärt und mit den rechtlichen Details hinterlegt.

Eine Lehrerin und vier Kinder klatschen sich ab und lächeln.

Gibt es durch den Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung einen automatischen Unfallversicherungsschutz?

Nein. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung nach § 24 SGB VIII begründet nicht automatisch einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Entscheidend sind die Regelungen des SGB VII und die dazu ergangene Rechtsprechung.

Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz, kurz GaföG) hat der Bundesgesetzgeber im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung verankert: Nach § 24 SGB Vlll besteht ab dem 01.08.2026 ein Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung in Tageseinrichtungen, wobei der an fünf Werktagen bestehende Anspruch im Umfang von acht Stunden täglich im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt gilt („gesetzliche Fiktion“).

Verantwortlich für die Umsetzung des für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 bestehenden Rechtsanspruchs sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Wichtig: Der im SGB Vlll verankerte Anspruch auf ganztägige Förderung begründet für sich alleine keinen Gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz für die Schülerinnen und Schüler. Maßgeblich bleiben hier die Vorschriften des SGB Vll und die dazu ergangenen Rechtsprechungen.

Wann sind Kinder sowie Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert?

Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen (z. B. Hort) oder bei der Betreuung durch Tagespflegepersonen versichert. Schülerinnen und Schüler sind während des Schulbesuchs und bei unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfindenden Betreuungsmaßnahmen versichert – wenn die Schule diese organisatorisch mitträgt.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII sind versichert:

  • 1.) „Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII)

Das sind die Tageseinrichtungen für Kinder mit Angeboten der Schulkindbetreuung („Hort“; Angebote für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum 14. Lebensjahr) – hier ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz unproblematisch und eindeutig gegeben.

  • 2.) „Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und 
    a) „Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und 
    b) während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule 
    c) oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII)

Zu a) zählen alle Maßnahmen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfinden. Hierzu zählt insbesondere, dass die Schule die Maßnahme plant, organisiert, durchführt, die Aufsicht übernimmt und gegenüber dem Personal weisungsbefugt ist – also der „klassische“ Schulbesuch (Pflichtunterricht nach Stundentafel).

Bei b) ist das unproblematisch, wenn die Schule die Betreuungsmaßnahme ausschließlich in eigener Verantwortung nach den Kriterien zu a) durchführt.

Bei c) – und das ist oft der Regelfall (etwa im Bereich der Betreuenden Grundschule bzw. der offenen Ganztagsschule) – müssen nicht alle Voraussetzungen von a) erfüllt sein. An das Zusammenwirken sind aber dennoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit rechtlich noch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Schülerinnen und Schüler gegeben ist.

Was bedeutet „im Zusammenwirken mit der Schule“?

Ein Betreuungsangebot gilt als „im Zusammenwirken mit der Schule“ durchgeführt, wenn die Schule aktiv in Planung, Organisation oder Durchführung eingebunden ist. Es reicht nicht aus, wenn die Schule das Angebot nur kennt oder Räume überlässt.

Damit ein Betreuungsangebot eines Kooperationspartners bzw. einer Kooperationspartnerin als „im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführt“ angesehen werden kann, genügt es nicht, dass das Angebot lediglich zeitlich vor oder nach dem Unterricht stattfindet, sich an Schülerinnen und Schüler richtet oder Räume der Schule nutzt. Erforderlich ist vielmehr eine erkennbare organisatorische Einbindung der Schule in das Betreuungsangebot.

Ein Zusammenwirken im Sinne des § 2 SGB VII liegt vor, wenn Schule und Kooperationspartner bzw. -partnerin das Betreuungsangebot abgestimmt durchführen und die Schule die Maßnahme nicht nur duldet, sondern organisatorisch mitträgt. Die Schule muss nicht selbst Trägerin des Angebots sein und auch nicht zwingend eigenes Personal einsetzen. Sie muss jedoch in die Planung, Organisation oder Durchführung so eingebunden sein, dass das Angebot aus Sicht der Eltern und Schülerinnen und Schüler als schulbezogenes Angebot erkennbar ist.

Wichtige Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz:
Für die Anerkennung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes sprechen vor diesem Hintergrund insbesondere folgende Punkte:

  • Das Betreuungsangebot findet unmittelbar vor oder nach dem Unterricht statt.
  • Schule und Kooperationspartner haben das Angebot miteinander abgestimmt.
  • Es besteht eine schriftliche Vereinbarung oder ein vergleichbar klar dokumentiertes Konzept zwischen Schule und Kooperationspartner (z. B. Betreuungsordnung).
  • Die Schulleitung kennt und unterstützt das Angebot organisatorisch.
  • Zeiten, Räume, Übergaben und Aufsichtsregelungen des Betreuungsangebots sind mit dem Schulbetrieb abgestimmt.
  • Eltern werden durch die Schule oder in eindeutig schulischem Zusammenhang über das Angebot informiert.
  • Die Anmeldung erfolgt über die Schule oder in einem mit ihr abgestimmten Verfahren.
  • Die Schule hat Einfluss auf den organisatorischen Rahmen (z. B. Zeiten, Räume, Regeln, Übergabewege, Sicherheitsfragen).
  • Es ist klar geregelt, wer während der Betreuung die Aufsicht führt.
  • Das Angebot ist nach außen als schulnahes oder schulisch eingebundenes Angebot erkennbar.

Nicht alle genannten Punkte müssen in jedem Einzelfall vollständig erfüllt sein. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung. Je deutlicher die Schule organisatorisch eingebunden ist, desto eher kann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz angenommen werden.

Was reicht in der Regel nicht aus, damit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht?
In der Regel reicht nicht aus, wenn die Schule das Angebot lediglich kennt oder duldet. Auch eine bloße Raumüberlassung, ein Aushang im Schulgebäude oder das Abholen der Kinder auf dem Schulgelände begründen für sich allein noch kein ausreichendes Zusammenwirken.

Ebenso wenig begründet die alleinige Durchführung des Betreuungsangebots durch kommunale Mitarbeitende den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Schülerinnen und Schüler.

Kein schulisches Zusammenwirken liegt regelmäßig vor, wenn ein externer Anbieter bzw. eine externe Anbieterin ein eigenständiges Freizeit-, Sport-, Musik-, Nachhilfe- oder Betreuungsangebot durchführt, ohne dass die Schule in Organisation, Ablauf oder Verantwortung eingebunden ist.

Was sollten Schulen und Kooperationspartner bzw. -partnerinnen beachten?

Schriftliche Vereinbarungen schaffen Klarheit und Sicherheit. Regeln Sie Verantwortlichkeiten, Zeiten, Räume, Aufsicht und Notfallverfahren vorab – das schützt alle Beteiligten und erleichtert die Prüfung des Unfallversicherungsschutzes.

Schulträgerinnen und -trägern, Schulen und Kooperationspartnerinnen und -partnern wird empfohlen, vor Beginn des Angebots Festlegungen zur Durchführung und Organisation sowie der Zuständigkeiten mit Blick auf Betreuungsangebote schriftlich zu vereinbaren.

Dabei sollten insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

  • Träger und Verantwortliche des Angebots
  • Zielgruppe, Betreuungszeiten und Betreuungsort
  • Übergang vom Unterricht in die Betreuung
  • Zusammenarbeit der Schulleitung mit den Betreuungskräften
  • Aufsichtspflichten und eingesetztes Personal
  • Nutzung von Räumen und Schulgelände
  • Verhaltens- und Sicherheitsregeln
  • Information und Anmeldung der Eltern
  • Das Verfahren bei Unfällen und Notfällen

Eine klare organisatorische Regelung schützt alle Beteiligten: Sie schafft Transparenz für Eltern, Schulen und Kooperationspartnerinnen bzw. -partnern und erleichtert bei Unfällen die Prüfung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.

Gilt der Unfallversicherungsschutz auch bei Betreuungsangeboten an einer Nachbarschule?

Ja. Wenn die eigene Schule die Betreuung organisatorisch nicht anbieten kann, ist auch die Betreuung an einer anderen Schule (z. B. einer „Nachbarschule“) gesetzlich unfallversichert – vorausgesetzt, die Schulen haben sich abgestimmt. Auch die Wege zwischen den Schulen und der anschließende Heimweg sind dann versichert.

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, dass die Betreuung durch die eigene Schule durchgeführt werden muss. Deshalb besteht auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn die „schulische Betreuung“ an einer anderen Schule wahrgenommen wird, weil die eigene Schule dazu organisatorisch nicht in der Lage ist. Hier sollte aber eine Absprache zwischen den Schulen stattfinden. Auch die Wege zwischen den Schulen und der anschließende Heimweg sind gesetzlich unfallversichert.

Gilt der Unfallversicherungsschutz bei Ferienmaßnahmen?

  • Ja, wenn die Ferienmaßnahme im Rahmen der Schulkindbetreuung in Tageseinrichtungen („Horte“) stattfindet.
  • Ja, wenn die Ferienmaßnahme von Ganztagsschulen in Angebotsform oder verpflichtender Form (nach schulrechtlichen Vorgaben) als schulische Veranstaltung angeboten wird – auch in Zusammenarbeit mit Dritten (z. B. kommunale oder freie Träger).
  • Nein, wenn die Ferienmaßnahme von Betreuenden Grundschulen oder Ganztagsschulen in offener Form angeboten wird, da diese keine Ermächtigungsgrundlage für schulische Ferienveranstaltungen haben.

Findet die Ferienmaßnahme im Rahmen von Angeboten der Schulkindbetreuung in Tageseinrichtungen für Kinder („Horte“) im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB Vll statt, ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz eindeutig gegeben.

Die Ferienmaßnahmen an Schulen müssen dagegen differenzierter betrachtet werden.

Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs.1 Nr. 8 b SGB Vll nur Maßnahmen unter Versicherungsschutz gestellt, wenn sie unmittelbar vor oder nach dem Unterricht durch die Schule oder in Zusammenwirken mit ihr stattfinden. Da Ferienmaßnahmen in der Regel nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterricht stattfinden, kann hierüber kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz hergeleitet werden.

In Rheinland-Pfalz haben Ganztagsschulen in Angebotsform und Ganztagsschulen in verpflichtender Form nach schulrechtlichen Vorgaben (§ 31 Abs. 6 GSchO) die Möglichkeit und damit eine Ermächtigungsgrundlage, Ferienangebote – auch im Zusammenwirken mit Dritten (z. B. kommunale oder freie Träger) – als schulische Veranstaltung anzubieten. Insofern nehmen die Schülerinnen und Schüler hier an einer eigentlichen Schulveranstaltung, nicht an einer außerschulischen Veranstaltung teil. Darüber ist auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gegeben.

Andere Schulen – insbesondere auch die Betreuenden Grundschulen bzw. Ganztagsschulen in offener Form – haben diese Ermächtigungsgrundlage nach schulrechtlichen Vorgaben nicht. Insofern handelt es sich dann bei diesen Ferienangeboten nicht um Schulveranstaltungen, und der gesetzliche Unfallversicherungsschutz kann nicht anerkannt werden.

Wie unterscheidet sich die gesetzliche von der privaten Unfall- und der gesetzlichen Krankenversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt bei schulisch oder beruflich verursachten Unfällen und bietet umfassende Leistungen (z. B. Heilbehandlung, Rehabilitation, Renten bei Dauerschäden) ohne Zuzahlungen.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Behandlungskosten bei Unfällen und Krankheiten, aber nur im Rahmen einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung – hier sind Zuzahlungen möglich.

Die private Unfallversicherung deckt zusätzlich Freizeitunfälle ab und bietet finanzielle Unterstützung bei dauerhaften Schäden, abhängig vom individuellen Vertrag.

Warum ist die Aufklärung der Eltern über den Versicherungsschutz so wichtig?

Eine umfassende Aufklärung zur Frage des Versicherungsschutzes ist unerlässlich. 

Eltern müssen klar und transparent darüber informiert werden, ob und in welchem Umfang ihr Kind gesetzlich unfallversichert ist – besonders bei Ferienangeboten. So können sie bewusst entscheiden, ob sie zusätzlich eine private Absicherung benötigen.

Im Hinblick auf die Umsetzung des Rechtsanspruchs ist es mit Blick auf Ferienangebote vor den dargelegten Hintergründen erforderlich, ein verstärktes Augenmerk auf die gezielte Aufklärung der Eltern und Sorgeberechtigten zu legen. Ziel sollte es sein, Familien umfassend über den bestehenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz und dessen Grenzen zu informieren, damit Rechtsklarheit besteht. Familien bekommen damit für ihre Kinder eine gute Entscheidungsgrundlage dafür, ob sie gegebenenfalls zusätzlich privat Vorsorge treffen.

Eine verlässliche Aufklärung aller Beteiligten – insbesondere der Familien – zum Versicherungsschutz in den jeweiligen Betreuungsangeboten ist auch deshalb wichtig, weil viele Träger bzw. Trägerinnen von Ferienangeboten in der Regel über entsprechende Versicherungen (zumeist Unfall- und Haftpflichtversicherung) verfügen, die den regelhaften Tätigkeitsumfang des Anbieters bzw. der Anbieterin abdecken. Für darüberhinausgehende Maßnahmen (z. B. ein Zeltlager) schließen Träger bzw. Trägerinnen in vielen Fällen noch eine zusätzliche Unfallversicherung für alle Teilnehmenden und Betreuenden ab.