
Praktikantinnen und Praktikanten
Praktika bieten die Chance, dass sich Betriebe und Jugendliche beziehungsweise Schülerinnen und Schüler zur Vorbereitung eines Lehr- oder Anstellungsverhältnisses kennenlernen. Während dieser Praktika besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wie für die anderen Beschäftigten auch.
Schülerinnen und Schüler sind während der Betriebspraktika (sogenanntes Schulpraktikum) durch die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung geschützt. Sie sind bei dem für die Schule zuständigen Unfallversicherungsträger, in der Regel die Unfallkasse, versichert und nicht bei der für den jeweiligen Praktikumsbetrieb zuständigen Berufsgenossenschaft.
Ob auch ein freiwilliges Praktikum in den Ferien o. ä. unter diese Regelung fällt, hängt davon ab, inwieweit es sich um eine von der Schule initiierte oder organisatorisch betreute Schulveranstaltung handelt. In der Regel ist für solche freiwilligen Praktika die Berufsgenossenschaft des Unternehmens zuständig.
Unfallkasse und gewerbliche Berufsgenossenschaften bieten schnelle und unbürokratische Beratung in Fragen rund um den Versicherungsschutz.
Was kostet die Unfallversicherung während eines Praktikums?
Für Praktikantinnen und Praktikanten ist die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel kostenlos. Bei Schülerpraktika fallen für die Betriebe keine zusätzlichen Kosten, Beiträge oder Meldepflichten an. Auch ein Verwaltungsaufwand entsteht nicht.
Bei freiwilligen Praktika mit Bezahlung richtet sich der Versicherungsbeitrag – wie bei normalen Arbeitsverhältnissen – nach dem gezahlten Gehalt. Ob für unbezahlte Praktika ein Beitrag fällig wird, hängt vom Einzelfall ab. Die zuständige Berufsgenossenschaft des Praktikumbetriebs kann hierzu genaue Auskunft geben.
Unsere Medien zum Thema
Alle wichtigen Informationen haben wir in einem Informationsblatt für Sie zusammengefasst.
Unser Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet zu diesem Thema einen Flyer für Arbeitgebende an:
Gegen Unfälle versichert im Praktikum und Ferienjob – Was Arbeitgebende wissen müssen
Versicherungsschutz im Praktikum

Fragen und Antworten (PDF 118 KB)
Häufig nachgefragte Themen
Viele Schulen bieten ihren Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, Praktika in Betrieben abzuleisten. Zum Teil werden die jungen Menschen im Rahmen dieser Praktika nicht ortsnah tätig, sondern in einer weiter entfernten Stadt oder im Ausland. Besteht auch dann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
In einem solchen Fall erscheint es zweifelhaft, ob das Praktikum im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet, was Voraussetzung für den Versicherungsschutz wäre. Grundsätzlich ist jede Veranstaltung, die von der Schule getragen wird, im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule.
Bei großen Entfernungen ist der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule allerdings im Regelfall verlassen, da eine Einwirkungsmöglichkeit der Schule auf die organisatorische und inhaltliche Gestaltung sowie die Gefährdungssituation ausgeschlossen ist. Versicherungsschutz scheidet in diesen Fällen aus.
Eine Ausnahme hierzu liegt jedoch dann vor, wenn seitens der Schule feste Absprachen mit einer Partnereinrichtung bestehen. Hierdurch behält die entsendende Schule gewisse Steuerungsmöglichkeiten beziehungsweise die Ausübung der Verantwortung wird an die Partnereinrichtung delegiert, sodass der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule nicht verlassen wird und somit der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII erhalten bleibt.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung.
Eine Berufsbildende Schule bietet einen dreijährigen Bildungsgang für Hotelmanagement an. Während die ersten beiden Jahre des Bildungsgangs im Rahmen einer schulischen Ausbildung absolviert werden, schließt sich daran ein einjähriges Betriebspraktikum an. Dies ist möglichst je zur Hälfte im In- und Ausland abzuleisten. Besteht der Versicherungsschutz auch während dieses Betriebspraktikums?
Wir erkennen gegenüber der Schule grundsätzlich Versicherungsschutz nach § 2 (1) Nr. 8 b SGB VII und somit unsere Zuständigkeit an. Dabei gehen wir davon aus, dass das Praktikum organisatorisch und rechtlich im Verantwortungsbereich der Schule durchgeführt wird.
Dafür sprechen:
Das zuständige Ministerium hat bestätigt, dass die abzuleistenden Betriebspraktika als schulische Veranstaltungen im Sinne des Schulgesetzes durchgeführt werden. Die Schule entscheidet über die Eignung der Betriebe und „betreut“ die Schülerinnen und Schüler auch während des Praktikums. Die Schule nimmt entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung des Praktikums bezüglich Dauer, Ausbildungsinhalte und gegenseitige Pflichten. Der Vertrag muss von der Schule genehmigt werden. Die Leistungen im Praktikum fließen in die Gesamtbewertung ein. Unter den genannten Voraussetzungen sind auch die im Ausland durchgeführten Praktika unfallversichert.
Weiteres maßgebendes Kriterium in der Praxis ist jedoch der Entgeltbezug während des Praktikums: Wird während der Durchführung des Praktikums vom Betrieb eine Praktikumsvergütung gezahlt, ist für das Praktikum vorrangig Versicherungsschutz nach § 2 (1) Nr. 1 SGB VII anzunehmen. Mit der Folge, dass für dieses Praktikum der UV-Träger oder die UV-Trägerin des jeweiligen Betriebs zuständig ist. Dies gilt auch für einen vorrangig zuständigen UV-Träger im Ausland. Inwieweit eine solche Praktikumsvergütung gezahlt wird, ist im Einzelfall bei dem Versicherten zu erfragen.
Nach der Approbationsordnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Praktische Jahr auch im Ausland abzuleisten.
Während des Praktischen Jahres gliedern sich die Studierenden komplett in den Betriebsablauf des Lehrkrankenhauses ein. Sie erbringen während dieser Tätigkeit bereits eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert und erhalten in der Regel für ihre Tätigkeit auch eine Vergütung innerhalb bestimmter Höchstgrenzen. Die genannten Gesichtspunkte sprechen eindeutig für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB). Die Studierenden sind damit während der Ableistung des Praktischen Jahres nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte des Lehrkrankenhauses oder einer vergleichbaren Einrichtung versichert.
Absolvieren die Studierenden das Praktische Jahr an einem Lehrkrankenhaus im Ausland, so schließen sie mit der ausländischen Einrichtung einen entsprechenden Vertrag. Sie gelten auch hier als Beschäftigte der jeweiligen Einrichtung und erhalten in diesem Fall den gleichen Unfallversicherungsschutz wie die Beschäftigten der ausländischen Einrichtungen. Es finden die ausländischen Rechtsvorschriften Anwendung. Da in den meisten Staaten eine gesetzliche Unfallversicherung in der Form wie in Deutschland nicht existiert, empfiehlt sich gegebenenfalls der Abschluss einer privaten Unfallversicherung.
Vor Beginn des Praktikums verlangen inzwischen viele Betriebe die Bestätigung über eine bestehende Haftpflichtversicherung der Praktikantin bzw. des Praktikanten. Vielfach besteht bei den jungen Menschen ein solcher Versicherungsschutz im Rahmen einer elterliche (Familien-)Haftpflichtversicherung. Diese bietet Schutz nach einem von den Praktikanten verursachten Schaden an Sachen des Praktikumsbetriebes oder eines Dritten.
Auch vor dem Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags sollten die Jugendlichen prüfen, ob nicht bereits eine elterliche (Familien-)Haftpflichtversicherung besteht.