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Haupt und Nebengebäude der UK RLP, vorne die Anfahrt mit Kreisverkehr zum Wenden. Rechts der Haupteingang mit einem verglasten Vordach, darüber das Unfallkassen-Logo auf der Wand.

Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

Die DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention” regelt die Zahl und die Ausbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer.

Um eine optimale Erste Hilfe in Kindertagesstätten zu gewährleisten, übernimmt die Unfallkasse für fest angestelltes pädagogisches Fachpersonal, für profilergänzende Kräfte und befristet Beschäftigte die Kosten der Erste-Hilfe-Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder.

Die gemeinsame Erste-Hilfe-Schulung von Integrations- und Hauswirtschaftskräften, Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildenden, FSJlerInnen und FSJlern, mithelfenden Eltern usw. ist gemeinsam mit dem pädagogischen Fachpersonal möglich. Die Kosten für diese Personengruppen werden aber nicht durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz übernommen.

Ersthelferin bzw. Ersthelfer ist nur, wer bei einer für die Ausbildung in Erster Hilfe vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet worden ist und sich regelmäßig fortbildet.

Die Erste-Hilfe-Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder deckt die spezifischen Maßnahmen für Kinder ab. Lehrgangskosten für den Kurs „Erste Hilfe am Kind” werden von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz nicht übernommen.

Vor Lehrgangsbeginn ist in jedem Fall eine Kostenzusage bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz einzuholen. Hier finden Sie den Antrag:
Zum Antrag

Die ausbildenden Organisationen rechnen die Kosten unmittelbar und unter Vorlage der Kostenzusage direkt mit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz ab.

Sollten Sie noch Fragen haben, beraten wir Sie gerne:
Telefon: 02632 960-1650
E-Mail: erstehilfe@spam protectukrlp.de

Die Aus- und Fortbildung erfolgt durch sogenannte „ermächtigte” Stellen. Die Ermächtigung wird durch die „Qualitätssicherungsstelle für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe” ausgesprochen.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Hierfür müssen entsprechend aus- und fortgebildete Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer in den Betrieben und den Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

Hilfsorganisationen oder auch selbstständige Unternehmen können auf Antrag zu einer „Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe” ermächtigt werden.

Der Antrag auf Ermächtigung kann an die Qualitätssicherungsstelle (www.bg-qseh.de) gestellt werden. Diese

  • prüft die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ermächtigung,
  • schließt Vereinbarungen über Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren ab,
  • stellt eine Liste der aktuellen ermächtigten Stellen zur Verfügung.

Ein Erhebungsbogen, entsprechende Informationen sowie die „Grundsätze für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe” können Sie im Folgenden abrufen.

Borschüre und Erhebungsbogen

Informationsblätter der UK RLP zum Thema „Erste Hilfe”

Verbandkasten

Geänderte DIN-Normen (PDF 325 KB)

Zecken lauern nicht nur im Gras

Umgang mit Zecken bei Kindern und Jugendlichen (PDF 312 KB)

DGUV-Informationen und Broschüren zur „Ersten Hilfe”

Chronisch kranke Kinder und Jugendliche

Wir werden häufig gefragt, ob sich das Aufgabenspektrum der Lehrkräfte sowie der Erzieherinnen und Erzieher um das Verabreichen von Medikamenten erweitern kann, wenn Kinder und Jugendliche in der Schule oder Kita aufgenommen werden, die auf eine regelmäßige Medikation angewiesen sind.

Das Verfahren ist meist erwünscht, damit auch chronisch kranke Kinder Teil der Klassen- und Gruppengemeinschaft in Kita und Schule bleiben.

Da die Medikamentengabe an Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht zu den Aufgaben von Kita und Schule gehört, kann sie nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Eltern und Erzieherin, Erzieher oder Lehrkraft freiwillig übernommen werden.

Wichtige Hinweise haben wir in unserem Informationsblatt „Kinder mit chronischen Erkrankungen” für Sie zusammengestellt (siehe rechts).

Kinder mit chronischen Erkrankungen

Was ist zu beachten? (PDF 168 KB)

Zahnunfall – Richtiges Verhalten ist entscheidend!

Zahnunfälle passieren und können sich überall ereignen: in der Kita, in der Schule, im Sportclub, bei der Arbeit oder in der Freizeit. Jeder Zahnunfall sollte sofort dem Zahnarzt gemeldet werden, denn bei falscher oder zu später Behandlung verschlechtern sich die Heilungschancen deutlich. Ob eine Behandlung dringend ist oder nicht, kann nur der Zahnarzt  entscheiden.

Das richtige Verhalten in den ersten Minuten nach einem Zahnunfall ist entscheidend, denn bleibende Zähne können sehr oft gerettet werden. Ein herausgeschlagener Zahn ist bereits nach 30 Minuten tot, wenn er nicht sofort konserviert wird und nur – wie es leider häufig passiert – im Taschentuch eingewickelt in die Praxis gebracht wird. Eine Replantation kann dann nicht mehr erfolgen. Ob Zahnrettungsbox, Kochsalzlösung oder auch H-Milch: Wichtig ist das Feuchthalten des Zahns.

Weitere Hinweise zum Vorgehen bei Zahnunfällen finden Sie in unserem Informationsblatt „Zahnschaden” (siehe rechts).

Zahnschaden

Wir begleiten Sie ein Leben lang (PDF 136 KB)

BfR-App: Vergiftungsunfälle bei Kindern

Die App des Bundesinstituts für Risikobewertung dient als Informations- und Nachschlagewerk für Vergiftungsunfälle bei Kindern und für deren Vermeidung. Sie finden hier detaillierte Hinweise zu Inhaltsstoffen, dem Vergiftungsbild und den Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Vergiftungen durch Pflanzen, chemischen Produkten, Medikamenten und Spielzeugen. 

Im Notfall können Sie direkt aus der App das zuständige Giftinformationszentrum anrufen.

Zur Webseite des Bundesinstituts für Risikobewertung