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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Entschädigung

Unsere Geldleistungen im Überblick

Der Grundsatz: Reha vor Rente gilt selbstverständlich auch bei einem Schulunfall!
Aber nicht immer gelingt eine vollständige Rehabilitation. Dann besteht auch für Kinder, Schülerinnen, Schüler oder Studierende der Anspruch u. a. auf eine Verletztenrente. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über unsere

Kinderpflegeverletztengeld
Durch diese Leistung soll der Verdienstausfall ausgeglichen werden, der Ihnen als Eltern entsteht, wenn Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.

Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Sie, solange Sie oder Ihr Kind nach einem Versicherungsfall so hilflos sind, dass Sie bzw. Ihr Kind für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Berücksichtigt werden dabei die Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie der Umfang der erforderlichen Hilfe. Anstelle der Pflegegeldzahlung kann auch eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt werden.

Verletztenrente
Wenn Ihre bzw. die Erwerbsfähigkeit Ihres Kindes länger als 26 Wochen gemindert ist und diese Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent beträgt, erhalten Sie von uns eine Verletztenrente. Bei Schülerinnen, Schülern und Studierenden beginnt die Rentenzahlung mit dem Tag nach dem Unfall.

Sterbegeld und Überführungskosten
Das Sterbegeld beträgt unabhängig vom Jahresarbeitsverdienst ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Es ist damit bei allen Versicherten gleich hoch und wird ohne Prüfung der aufgewandten Bestattungskosten gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden zudem die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung erstattet. Sterbegeld und Überführungskosten werden an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.

Abfindungen
Haben Sie bzw. Ihr Kind nur einen vorübergehenden Rentenanspruch, besteht die Möglichkeit einer Abfindung nach Abschluss der Heilbehandlung. Dabei handelt es sich um eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes. Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen auch Renten auf unbestimmte Zeit abgefunden werden.
Dabei wird unterschieden zwischen einer Dauerabfindung (bei Minderung der Erwerbsfähig-keit (MdE) unter 40 Prozent) und Teilabfindung bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren (bei MdE ab 40 Prozent).

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Reha und Entschädigung (barrierefrei) (PDF 378 KB)