
Ein Unfall – was nun?
Trotz umfassender Präventionsarbeit lassen sich Unfälle leider nicht vermeiden. Ob in der Klasse, beim Sportunterricht, auf dem Pausenhof oder auf dem Weg zu Schule oder Universität: Im Falle eines Unfalls kümmert sich die Unfallkasse Rheinland-Pfalz darum, dass verletzte Kinder, Jugendliche und Studierende bestmöglich behandelt und medizinisch betreut werden. Auch Unfälle in Kindertageseinrichtungen fallen in den Bereich der Schülerunfallversicherung.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher für Unfälle in Kitas, Schulen und Hochschulen.
Ein Schulunfall ist ein Unfall, der sich während des Besuchs einer Bildungseinrichtung ereignet. Dies kann zum Beispiel eine Grundschule oder weiterführende Schule sein, oder auch eine Hochschule oder Universität. Auch Unfälle in Kindertageseinrichtungen gehören zur Schülerunfallversicherung. Definiert sind Unfälle als „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen”.
Versicherungsschutz besteht für alle Personen, die
- zum Kreis unserer Versicherten in der Schülerunfallversicherung gehören,
- zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichten,
- zum Beispiel am Unterricht, einer Exkursion oder einer schulischen Veranstaltung teilnehmen,
- durch den Unfall einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar sterben.
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Tätigkeiten wie Essen, Trinken oder Schlafen, auch wenn dies in der Bildungseinrichtung geschieht. Diese Tätigkeiten unterliegen den privaten Risiken. Auch Unfälle, die sich infolge von Drogen- oder Alkoholkonsum ereignen, gefährden den Versicherungsschutz.
Ein Schulwegunfall ist ein Unfall, der sich auf dem direkten Weg zu einer Bildungseinrichtung oder auf dem Heimweg ereignet. Ob der oder die Versicherte zu Fuß unterwegs ist oder ein anderes Verkehrsmittel wählt, spielt dabei keine Rolle. Definiert sind Unfälle als „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen”.
Versicherungsschutz besteht für alle Personen, die
- zum Kreis unserer Versicherten in der Schülerunfallversicherung gehören,
- sich zum Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg zu oder von der versicherten Tätigkeit befinden, um zum Beispiel am Unterricht, einer Exkursion oder einer schulischen Veranstaltung teilzunehmen,
- durch den Unfall einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar sterben.
Nicht versichert sind Umwege und alle Unterbrechungen, die nicht durch die Bildungseinrichtung veranlasst sind. Der Weg muss von der Entfernung nicht der kürzeste, aber der verkehrsgünstigste sein.
Übrigens: Gesetzlich unfallversichert sind auch Fahrgemeinschaften. Eltern, die zum Beispiel ihre Kinder zur Kita oder Schule fahren, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben, stehen wie ihre Sprösslinge unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ein Unfall ist passiert – Was ist zu tun?
Nach einem Unfall müssen alle sofort handeln: Erste-Hilfe-Maßnahmen sind unabdingbar, auch bei leichteren Verletzungen. Wer ärztlich behandelt werden muss, geht am besten gleich zu einem sogenannten Durchgangsarzt oder zu einer Durchgangsärztin (D-Arzt oder D-Ärztin). Diese sind für die Behandlung von Unfallverletzungen besonders qualifiziert. Die DGUV bietet eine komfortable Online-Suche über Postleitzahl und Umkreis an.
Zur Online-Suche Durchgangsarzt/Durchgangsärztin
Im Bereich der Schülerunfallversicherung gilt die Besonderheit, dass auch jeder niedergelassene Arzt (auch Facharzt) zur Behandlung unfallverletzter Kinder berechtigt ist. Diesem ist mitzuteilen, dass ein Schulunfall vorliegt. Wird die Behandlungsdauer voraussichtlich auf mehr als eine Woche geschätzt, so muss er das verletzte Kind einem D-Arzt vorstellen, der dann über das weitere Heilverfahren entscheidet.
Der Transport eines leichter verletzten Kindes zum nächsten Arzt oder zur nächsten Ärztin muss dabei nicht zwangsläufig mit dem Rettungswagen durchgeführt werden. Nähere Informationen zum Transport unfallverletzter Kinder erhalten Sie im nebenstehenden Informationsblatt.
Einen Taxischein können Sie unkompliziert auf unserer Webseite herunterladen.
Zum Taxischein
Transportmittel nach Unfällen

Informationen & Leistungen (PDF 98 KB)
Unfallanzeigen
Für Kinder in Tageseinrichtungen, Schülerinnen, Schüler und Studierende gilt: Müssen sie nach einem Schul- oder Schulwegunfall ärztlich behandelt werden, ist uns dies durch eine Unfallanzeige mitzuteilen.
Die Unfallanzeigen sind von der Kindertageseinrichtung oder Schule auszufüllen, nicht von den Verletzten oder von deren Eltern!
Schulen sind verpflichtet, die Unfallanzeige über das gesicherte E-Mail-System „Elektronische Post für Schulleitungen/Schulen“ (EPoS) zu senden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Unfallanzeige in edoo.sys zu erstellen.
Dokumentation von Unfällen
Grundsätzlich sollten auch kleine und kleinste Verletzungen im Meldeblock oder einem Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen des Betriebs oder der Einrichtung vermerkt werden, damit bei Folgeschäden Ansprüche geltend gemacht werden können. Auch eine elektronische Dokumentation und Speicherung ist möglich.