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Haupt und Nebengebäude der UK RLP, vorne die Anfahrt mit Kreisverkehr zum Wenden. Rechts der Haupteingang mit einem verglasten Vordach, darüber das Unfallkassen-Logo auf der Wand.

Transportmittel nach Schulunfällen

Im Bereich der Transportkosten nach Schulunfällen ist es in den vergangenen Jahren zu einer erheblichen Kostensteigerung gekommen. Das hat uns veranlasst, die Ursache der gestiegenen Kosten in diesem Bereich genauer zu betrachten: 

Die Kostensteigerung entsteht überwiegend dadurch, dass auch bei leichteren, oberflächlichen Verletzungen regelmäßig ein Transport mit einem Kranken-, Rettungs- oder sogar Notarztwagen (KTW, RTW, NAW) veranlasst wird.
Beispiel: Ein Schüler fällt während des Sportunterrichts von der Sprossenwand und zieht sich dabei eine Prellung des rechten Oberschenkels zu. Das Kind wird mit dem Rettungswagen zur ärztlichen Untersuchung gefahren. Den Behandlungskosten von 64,70 Euro stehen Transportkosten von 1.292,73 Euro (Transport im Rettungswagen und Notarzteinsatz) gegenüber. Der gleiche Transport mit einem Taxi hätte 5,20 Euro gekostet.

Fragen

  • Darf die Schule selbst das Transportmittel wählen?
  • Besteht für die Schülerinnen und Schüler während des Transports Unfallversicherungsschutz?
  • Besteht für die Person, die ein Kind zum Arzt fährt, Unfallversicherungsschutz?
  • Kann das eigene Kfz benutzt werden?

Antworten

Unfallversicherungsschutz besteht beim Transport zu einer Ärztin bzw. einem Arzt sowohl für die verletzte als auch für die begleitende Person. Beamtete Lehrerinnen und Lehrer haben in gleicher Weise Anspruch auf Dienstunfallfürsorge.

Bei der überwiegenden Zahl von Schülerunfällen handelt es sich um leichtere Verletzungen. Selbstverständlich ist es unser Anliegen, auch für leichtverletzte Schülerinnen und Schüler die zeitgerechte bestmögliche medizinische Versorgung sicherzustellen. Aber als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlichen Hand verwalten wir Steuergelder und sind gehalten, in besonderem Maße die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen.

Zum Vergleich:

  • Einsatzpauschale eines Krankenwagens (KTW) zurzeit 20,18 Euro zuzüglich 1,23 Euro je gefahrenen Kilometer
  • Einsatzpauschale eines Rettungswagens (RTW) zurzeit 275,57 Euro zuzüglich 2,37 Euro je gefahrenen Kilometer
  • Einsatzpauschale eines Notarztwagens (NAW) zurzeit 346,68 Euro zuzüglich 2,37 Euro je gefahrenen Kilometer

Neben dem Kostengesichtspunkt spricht aber noch ein weiteres Argument für die sorgfältige Auswahl eines angemessenen Transportmittels: Die Verfügbarkeit des ettungs- oder Notarztwagens für wirkliche Notfälle. Im Beispielfall stand der Rettungswagen sowie der begleitende Notarzt für einen geraumen Zeitraum für den eigentlich notwendigen lebensrettenden Einsatz an einem anderen Ort nicht zur Verfügung.

Rettungs- oder Notarztwagen sowie Notärzte stehen den Rettungsleitstellen nur in sehr begrenzter Anzahl zur Verfügung. Entscheidenden Einfluss auf die Wahl des Transportmittels haben Sie als Lehrer und Lehrerin beziehungsweise Mitarbeiter und Mitarbeiterin des Sekretariats, indem sie im Anruf bei der Rettungsleitstelle den Unfall und die Verletzung genau schildern.

Die nachfolgenden Anhaltspunkte sollen Ihnen bei der Entscheidung helfen, welches Transportmittel im Einzelfall auszuwählen wäre:

Bei Unfällen

  • mit leichteren Verletzungen (z. B. Prellung, Verstauchung, Schürfwunde)
  • wenn keine fachkundige Begleitung erforderlich ist,
  • wenn die verletzte Person gehfähig und altersmäßig in der Lage ist, alleine einen Arzt bzw. eine Ärztin aufzusuchen,

sollte der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Privat-Pkw oder Taxi veranlasst werden. Sie können in diesen Fällen auch zunächst die Eltern benachrichtigen, die so die Möglichkeit haben, ihr Kind zu einem Arzt oder einer Ärztin ihrer Wahl zu bringen.

Bei Unfällen, die

  • wegen starker Schmerzen zur Ruhigstellung einen Liegendtransport – ohne weitere Notfallversorgung – erforderlich machen,
  • eine Verletzung der inneren Organe verursacht haben (können), eine Verletzung der Wirbelsäule, des Beckens, Brüche im Bereich der Extremitäten vermuten lassen,
  • eine Gehirnerschütterung mit Benommenheit, Bewusstlosigkeit, große oder tiefe Wunden verursacht haben,
  • vorgeschädigte Verletzungsbereiche betreffen und demnach insgesamt besonderer Beratung und Betreuung durch qualifizierte Sanitäter oder Sanitäterinnen erfordern,

sollte der Einsatz eines Krankentransportwagens vorgezogen werden, was aber wiederum die Leitstelle entscheidet.

Bei Unfällen, die zur Notfallversorgung zusätzlich ein entsprechend ausgestattetes Fahrzeug erfordern, z. B.

  • zur Lagerung und/oder zum Schienen von Brüchen der Extremitäten und/oder Gelenken bzw. der Wirbelsäule,
  • zur Stabilisierung des Kreislaufs,
  • zur umfassenden Wundversorgung oder
  • zur Schocktherapie,

ist der Einsatz des Rettungs- beziehungsweise des Notarztwagens angezeigt.

Wenn Sie aufgrund des Verletzungsbildes begründete Zweifel haben, ob der Einsatz eines Privat-Pkws oder eines Taxis zur Erstvorstellung beim Arzt ausreicht, kann selbstverständlich auch ein „qualifizierteres“ Fahrzeug des Rettungsdienstes gewählt werden. Anhand Ihrer genauen Angaben wird es den Mitarbeitenden der Rettungsleitstellen in diesen Fällen möglich sein, über den sachgerechten Einsatz eines entsprechenden Rettungsteams zu entscheiden.

Hinweis:

Im Bereich der Schülerunfallversicherung gilt die Besonderheit, dass jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin (auch Fachärztin beziehungsweise Facharzt) zur Behandlung unfallverletzter Schülerinnen und Schüler berechtigt ist. Ihnen ist mitzuteilen, dass ein Schulunfall vorliegt. Kommen Arzt oder Ärztin nach der Erstuntersuchung zu dem Schluss, dass eine Behandlungsdauer von mehr als einer Woche zu erwarten ist, werden sie den Verletzten einem Durchgangsarzt bzw. einer Durchgangsärztin (D-Arzt/D-Ärztin) vorstellen, der dann über das weitere Heilverfahren entscheidet.

Wir hoffen, dass wir mit Ihrer Unterstützung die Transprtkosten in nächster Zeit deutlich reduzieren können.

Fahraufträge durch die Schule können mit einem Taxischein veranlasst werden. Die Taxiunternehmen sind berechtigt, ihre Kosten unmittelbar mit der Unfallkasse abrechnen.