Schulhof: Schnee- und Eisglätte – Räumdienst
Folgende Frage erreichte uns:
Als nach den Weihnachtsferien die Schule wieder begann, fanden wir unseren Schulhof so heftig vereist vor, dass wir uns entschlossen, die Kinder und Lehrkräfte keiner unnötigen Gefährdung auszusetzen und den Pausenhof nicht zu nutzen. Mit dem Pausenverbot machte ich mich ausgesprochen unbeliebt.
Die Verbandsgemeinde teilte mit, dass wegen fehlendem Personal und entsprechender Ausstattung die Räumung des Schulhofs nicht machbar sei. Zuständig für die Schaffung einer gefahrlosen Zuwegung entlang der Grundstücksgrenze bis zum Eingang der Schule sei die Verbandsgemeindeverwaltung, hier entsprechend einer Vereinbarung der Hausmeister der Schule.
Mich würde Ihre Meinung interessieren, wer denn die Verantwortung zu tragen hätte, wenn sich ein Kind oder eine Lehrkraft bei den gehabten Bedingungen auf dem Schulhof verletzen würde.
Antwort der Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Die Räumung des Schulhofs oder der Zuwege zur Schule betrifft die bürgerlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers, hier der Verbandsgemeinde. Der Hausmeister ist bei der Erfüllung dieser Pflichten als Verrichtungsgehilfe der VGV anzusehen (§ 831 BGB).
Nach § 76 i.V.m. § 18 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 06.11.1974 übt der Schulleiter die Aufsicht über die Schulanlage und das Hausrecht im Auftrag und nach Weisung des Schulträgers aus. Mit diesen Aufgaben ist die Sorge für die Verkehrssicherheit auf dem Schulhof verbunden, der Schulleiter wird deshalb unbeschadet des Weisungsrechts des Schulträgers in dessen Verantwortungsbereich zur Erfüllung seiner Aufgaben tätig.
Beim Unfall einer Person auf dem entgegen den Verkehrssicherungspflichten nicht geräumten Schulhof entstehen Schadensersatzansprüche allein gegenüber dem Schulträger, zumal wenn der Schulleiter alles in seiner Macht stehende getan hat, um eine gefahrlose Nutzung des Schulgeländes zu ermöglichen.
Die Rechtsprechung geht nicht davon aus, dass vereiste oder verschneite Flächen vollständig geräumt sein müssen, um den Verkehrssicherungspflichten Genüge zu tun. Eine völlige Gefahrenfreiheit auf allen Wegen kann nicht erwartet werden; von den auf dem Gelände verkehrenden Personen muss vielmehr verlangt werden, sich auf die besondere Lage, wie sie beim Auftreten von Winterglätte gegeben ist, einzustellen und im Interesse der eigenen Sicherheit auch einmal einen Umweg in Kauf zu nehmen, um auf einem sicheren und ausreichend bestreuten Weg gehen zu können. Insoweit sind die Zuwege zur Schule schon frei zu halten.
Ebenfalls kann nur unter besonderen Umständen verlangt werden, dass ein Schulhof vollkommen von Eis und Schnee befreit oder in der vollen Fläche abgestreut wird. Hier wird es als ausreichend angesehen, dass Verbindungswege frei gehalten werden, falls erforderlich ein Teilstück geräumt oder bestreut oder die Verkehrssicherung durch andere Maßnahmen (Betretensverbot) sichergestellt wird.
Ein Patentrezept für jeden Einzelfall gibt es nicht. In jedem Fall hätte aber die Verbandsgemeinde sich mit Ansprüchen von verletzten Schülern oder Lehrern oder sogar mit unseren Ansprüchen als gesetzlichem Unfallversicherungsträger auseinander zusetzen, wenn wir wegen der Verletzung eines Schülers aufgrund Glatteis Ansprüche geltend machen.