Direkt zum Inhalt der Seite springen

Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Schulbus - Rückwärtsfahren

Schulbus – Rückwärtsfahren

Frage

Ist es zulässig, dass ein Schulbus, in dem sich Kinder befinden, rückwärts fährt und auch rückwärts auf eine Hauptstraße einbiegt?

Antwort

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen (z. B. beim Wenden) stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass diese nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Kann darauf nicht verzichtet werden, sind besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Hierzu sagt § 46 (1) der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (GUV 5.1) (VBG 12) aus:

"Der Fahrer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden. Kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen."

Eine Gefährdung von Versicherten kann in der Regel vermieden werden durch

  • Abschrankung des Gefahrenbereichs
  • die Anordnung von Verkehrsspiegeln

Einweiser ist, wer einem Fahrzeugführer bei Sichteinschränkung Zeichen gibt, damit Versicherte nicht gefährdet werden. Er muss ausreichende Kenntnisse haben, um die Verkehrsvorgänge beurteilen zu können.

Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.