Direkt zum Inhalt der Seite springen

Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Schmuck im Sportunterricht

Schmuck im Sportunterricht

Wir bitten um Klärung folgenden Sachverhaltes: Die Eltern eines Mädchens (3. Klasse) haben eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass sie für eventuelle Schäden durch den ungeschützten Ohrschmuck ihrer Tochter die Verantwortung übernehmen. Frage: Ist die Schule, bzw. die Sportlehrerin insofern abgesichert, dass sie nicht in Regress genommen werden kann für auftretende Schäden?

Als erstrangige Aufgabe der Unfallversicherungsträger nennt das Sozialgesetzbuch VII die Unfallverhütung, die mit allen geeigneten Mitteln durchzuführen ist. Rechtlich verantwortlich für die Durchführung vor Ort bleibt aber der Unternehmer. Das ist für den inneren Schulbetrieb der Schulleiter.

Er hat für die Sicherheit der Kinder auch im Schulsport zu sorgen. Bekannte Unfallgefahren sind abzustellen.

Die von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften stellen Mindestanforderungen an verkehrsgerechtes Verhalten dar. Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) wendet sich in § 15 an die Versicherten:

"Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen."

Die Mitteilung der Eltern, dass sie die volle Verantwortung übernehmen, entbindet Sie nicht von Ihrer Pflicht, für die Unfallverhütung bei allen Schülern mit den in der konkreten Situation erforderlichen und angemessenen Mitteln zu sorgen.

Das gilt auch beim Tragen von Ohrringen, soweit Sie der Auffassung sind, dass dies für das Kind oder für Dritte eine Gefahr bedeutet. Letztlich wird die Sportlehrerin darüber zu entscheiden haben, ob sie verlangt, die Ohrringe während des Sportunterrichts abzulegen oder abzukleben.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf ein Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 02.02.1998 (Az: 1544 A-51 710130), betreffend das Tragen von Uhren und Schmuckstücken einschließlich gepiercter Objekte im Sportunterricht. Der Text wird regelmäßig auch in den Sportergebnisbroschüren des Ministeriums veröffentlicht.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) wurde gebeten, die Schulen über den Sachverhalt zu informieren.

Abgesehen davon: Haben Sie bereits daran gedacht, Ihr Direktionsrecht wahrzunehmen und durchzusetzen?

Weitere Informationen zum Download

Checklisten zur Sicherheit im Sportunterricht (PDF)