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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Private Kraftfahrzeuge zur Schülerbeförderung

Private Kraftfahrzeuge zur Schülerbeförderung

Der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler besteht während des Schulbesuchs, bei allen schulischen Veranstaltungen (auch externe) und auf den damit zusammenhängenden Wegen

  • zwischen häuslichem Bereich und Schule sowie
  • zwischen häuslichem Bereich und Veranstaltungsort (z. B. Sportstätte,Theater, Museum, Schullandheim u.ä. = Schulwege, § 8 Abs. 2 SGB VII) und
  • zwischen Schule und Veranstaltungsort ("Dienstweg", § 8 Abs. 1 SGB VII)

unabhängig von der Wahl des Transportmittels (Fahrrad, Bahn, Moped, Motorrad, PKW).

Der Versicherungsschutz besteht also auch, wenn Schülerinnen und Schüler in oder auf Fahrzeugen von Mitschülerinnen und Mitschülern, Eltern, Lehrkräften oder sonstigen Personen mitfahren oder die Fahrzeuge selbst benutzen.

Dem steht nicht der sogenannte "Wandererlass" (Richtlinien für Schulfahrten) des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2007 entgegen.

Hierbei handelt es sich um eine dienstrechtlich und schulrechtlich zu beachtende Vorschrift, ein Verstoß kann dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn ein dort genannter Ausnahmetatbestand nicht nachgewiesen werden kann. Die Vorschrift hat zwar eindeutig auch eine unfallverhütungsrechtliche Zielsetzung, sie hat aber auf den Unfallversicherungsschutz der Schülerinnen und Schüler keinerlei Auswirkungen.

Bei Schäden, die durch dritte Kfz-Fahrerinnen und Fahrer bei einer unfallversicherten Schülerin bzw. einem Schüler und an dem benutzten PKW verursacht wurden, tritt die gegnerische Haftpflichtversicherung ein.

Bei Unfällen, die von dem Fahrer des Fahrzeugs verursacht wurden, in dem die verletzte Schülerin bzw. der verletzte Schüler saß, ist grundsätzlich die Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs eintrittspflichtig. Einer Insassenversicherung – die eine Insassen–Unfall–Versicherung ist, bedarf es hierfür nicht.

Schadensersatz

Diese Ansprüche kann und muss die Schülerin bzw. der Schüler selbst gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen, diese erstattet die geltend gemachten Kosten und zahlt gegebenenfalls Schmerzensgeld.

Auch die Unfallkasse verlangt die erbrachten Leistungen von der Haftpflichtversicherung des verantwortlichen Fahrers bzw. Halters zurück (Regress).

 

Schaden am PKW einer Lehrkraft

Beamtenrechtliche Bestimmungen sehen für den Fall, dass die Benutzung eines privaten Fahrzeugs für eine "dienstliche Verrichtung" angeordnet oder genehmigt wurde, vor, dass Sachschäden an einem Kraftfahrzeug vom Dienstherrn voll zu erstatten sind. War das Fahrzeug vollkaskoversichert, ist zunächst diese Versicherung in Anspruch zu nehmen, die Selbstbeteiligung wird dann vom Dienstherrn übernommen.

 

Schaden am PKW einer für den Schülertransport zum Veranstaltungsort eingesetzten Person

Wer wie eine Lehrkraft Pflichten gegenüber den transportierten Schülerinnen und Schülern, insbesondere Aufsichtspflichten oder den Transport mit erklärtem Willen oder mit Genehmigung der Schule übernimmt, hat ähnliche Rechte und Pflichten "wie eine Lehrperson".

 

Schadensersatz gegenüber einer Lehrkraft

Dritte, die wegen eines ihnen entstandenen unachtsam herbeigeführten Schadens Ansprüche gegenüber einer im öffentlichen Dienst angestellten oder beamteten Lehrkraft geltend machen, werden vom Gesetz an den Dientsherrn verwiesen (§ 839 BGB i.V.m Art. 34 Grundgesetz), wenn sie den Schaden in Ausübung eines öffentlichen Amts verursacht haben.

Lehrerinnen und Lehrer sind im Übrigen noch weiter privilegiert: sie haften für Personenschäden, die sie aufgrund einer dienstlichen Verrichtung bei Schülerinnnen und Schülern anrichten nur, wenn sie den Schaden und die Schadensfolgen vorsätzlich herbeigeführt haben (§§ 104, 105 SGB VII).

Auf ganz normalen Schulwegen zwischen häuslichem Bereich und Schule oder Veranstaltungsort gilt das Haftungsprivileg nicht: dort haftet der Unfallverursacher wie jeder andere Verkehrsteilnehmer bereits bei einfacher Fahrlässigkeit für alle Schäden.

 

Schadensersatz gegenüber "wie Lehrkräfte" tätigen Personen

Hier gilt das Gleiche.

 

Schadensersatz von Schülerinnen und Schülern gegenüber Schülerinnen bzw. Schülern

Hier würde sich ein Anspruch zwar gegen die schadensverursachende Mitschülerin bzw. den schadensverursachenden Mitschüler richten, ansonsten gilt das oben beschriebene Haftungsprivileg in exakt derselben Form.

 

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2003, 2 A 11521/03 zur Erstattung von Kosten eines Lehrers infolge eines Verkehrsunfalls durch den Dienstherrn bei der Benutzung des privaten PKW für Dienstfahrten.

Amtlicher Leitsatz: Ein Beamter kann nach § 99 Abs. 1 LBG Ersatz des bei seinem privaten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens beanspruchen, wenn der dienstliche Einsatz des Fahrzeugs genehmigt worden ist. Weiteres dazu erhalten Sie im Urteil des Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz.

Zum Urteil des Oberlandesgericht RLP