Versicherungsschutz besteht auch für schulische Veranstaltungen mit sportlichen Aktivitäten, die den Rahmen des "Schulsports" sprengen, wobei die Genehmigung als schulische Veranstaltung – wie hier – immer ein wenig problematisch ist. Ob solche Aktivitäten in den schulischen Bildungsrahmen gehören, wollen wir nicht beurteilen. Wir sehen das Bedürfnis junger Menschen nach Fun-Sportarten in der Schule. Deren Forderung an die Bildungseinrichtungen sowie den Willen der Schulen, solchen Bedürfnissen auch durch Erlebnispädagogik nachzukommen, ist verständlich.
Aus Sicht der Prävention äußern wir regelmäßig Bedenken bei "gefährlichen" oder Abenteuer-Sportarten im Rahmen schulischer Veranstaltungen (z. B. Tauchen in freien Gewässern, Bungee-Springen, White-Water-Rafting, Canyoning, Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Freeclimbing usw.).
Diese Sportarten haben eine gewisse Gefahrenbreite: Rafting auf einem Bachlauf im Gebirge kann weniger gefährlich sein, wenn z. B. Stromschnellen nur mäßig ausgeprägt sind und der Bach nur 50 cm tief ist. Derselbe Bach kann sich im Frühjahr aber zu einem reißendem Strom verwandeln, der dann unbeherrschbar wird.
Das Gleiche gilt für Wanderungen: Touristenpfade sind unbedenklich, Klettersteige können dagegen Schwierigkeiten wie bei Hochgebirgskletterrouten aufweisen und setzen einiges an sportlicher Fitness und Klettererfahrung voraus.
Anhand dieser Beispiele sollten aber Lösungen für Genehmigung oder Ablehnung von Veranstaltungen zu finden sein, bei denen sich die Unfallkasse gern beteiligen will.
Lehrkräfte, Schülerinnen bzw. Schüler und Eltern müssen wissen, auf was sie sich einlassen.
Die Lehrkräfte sind letztlich verantwortlich für die Veranstaltung. Entweder müssen sie eine der Sportart entsprechende Fortbildung oder Kenntnisse haben, oder sie müssen sich die Fachkenntnisse "einkaufen" (z. B. beim Skilehrer, Wanderführer, Instruktoren ...). Das enthebt sie aber nicht der Pflicht, diese Personen – oder ein Unternehmen – sorgfältig auszusuchen und zu überwachen. Ein leichtfertiger Umgang mit derlei Pflichten führt bei einem Unfall unweigerlich zur Haftung des Verantwortlichen bzw. dessen Dienstherrn.
Das Einverständnis der Schülerinnen bzw. Schüler und der Eltern reicht allein nicht aus, um einen völligen Haftungsausschluss zu bewirken, insbesondere kann ein Haftungsverzicht den Regress der Unfallkasse nicht verhindern. Bei einem schweren Unfall kommen mit Sicherheit auch Fragen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Dienstherr.
Wir empfehlen daher, im Vorfeld sorgfältig zu klären:
Danach kann im Einzelfall auch z. B. Rafting erlaubt oder z. B. eine Klettertour untersagt werden.
Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@ ukrlp.de, wenn Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Thema haben. Wir sind auf die Meinungen aller Beteiligten angewiesen, um größtmögliche Sicherheit für Schüler und Lehrer zu erreichen, ohne die geplanten Aktivitäten zu behindern.
Mehr dazu unter www.erlebnispaedagogik.de