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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Besuchskinder

Besuchskinder

Frage

Wir haben gelegentlich (ehemalige) Kinder oder Geschwisterkinder zu Besuch bzw. zur Eingewöhnung in unserer Einrichtung. Sind diese Kinder versichert und unter welchen Voraussetzungen?

Antwort

Auch Besucher- oder Schnupperkinder sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie in einer Kindertagesstätte betreut werden. Voraussetzung hierfür ist eine bewusste und gewollte Aufnahme des Kindes durch das Personal der Tageseinrichtung, wobei die zeitliche Dauer unerheblich ist.

Dies gilt sowohl für Schnupperkinder, die zeitweise an der Betreuung teilnehmen, als auch für Besucherkinder, die vorübergehend eine andere Einrichtung besuchen (z. B. Krankheit, berufliche Gründe der Eltern, Ferien bei Verwandten) oder während eines Krankenhausaufenthaltes oder der Kur eines Erziehungsberechtigten eine ortsansässige Kindertageseinrichtung i.S. des § 22 SGB VIII besuchen. Für diese Kinder müssen die Erzieherinnen die Aufsicht übernehmen. Grundlage dieser Aufsichtspflicht ist hier nicht die Anmeldung, sondern die Vereinbarung über den Probe- bzw. zeitweisen Besuch.

Andere Besucherkinder, die z. B. anlässlich eines Festes oder nur zum Bringen/Abholen von Geschwistern mitkommen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Das trifft auch für Kinder zu, die ohne Wissen oder Zustimmung des Kindergartenpersonals den Spielplatz eines Kindergartens/Hortes nutzen. Für diese Kinder sind weiterhin die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig.