Mit Blick auf die bevorstehenden jecken Tage erklärt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz:
Mit der „fünften Jahreszeit“ stehen in einigen Betrieben und Einrichtungen Karnevalspartys auf dem Programm. Damit närrische Betriebsfeiern gesetzlich unfallversichert sind, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
„Es muss eine offizielle Feier sein, der die Unternehmensleitung zugestimmt hat. Auch Organisatorisches, wie Ort und Zeitrahmen müssen abgestimmt sein“, sagt Jörg Zervas, Abteilungsleiter Sicherheit – Gesundheit – Teilhabe, Teilbereich Rehabilitation und Entschädigung. Es können auch nur einzelne Abteilungen feiern, jedoch muss der oder die Vorgesetzte bzw. eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen. „Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste“, so Zervas.
Aufgepasst: Unfälle, die unter starkem Alkoholeinfluss verursacht werden, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.