Darauf weist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz mit Blick auf die bevorstehenden jecken Tage hin.
„Es muss eine offizielle Feier sein, der die Unternehmensleitung zugestimmt hat. Auch Organisatorisches, wie Ort und Zeitrahmen müssen abgestimmt sein“, sagt Jörg Zervas, Leiter der Abteilung Rehabilitation und Entschädigung. Es können auch nur einzelne Abteilungen feiern, jedoch muss der oder die Vorgesetzte bzw. eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen. „Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste“, so Zervas.
Aufgepasst: Unfälle, die unter starkem Alkoholeinfluss verursacht werden, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.