Was bei betrieblichen Karnevalsfeiern zu beachten ist
Viele Betriebe laden in diesen Tagen die Belegschaft zum gemeinsamen närrischen Feiern ein. Doch wie steht es bei solchen Karnevalsfeiern mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz? „Grundsätzlich sind Beschäftigte bei betrieblichen Feiern gesetzlich unfallversichert – auch bei der Vorbereitung der Feier oder auf dem Hin- und Rückweg. Doch nicht jedes gesellige Schunkeln und Feiern im Kreis der Kolleginnen und Kollegen gilt automatisch als versicherte betriebliche Veranstaltung“, stellt Jörg Zervas, Abteilungsleiter SGT, Schwerpunkt Reha und Entschädigung bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz, klar.
Damit die Karnevalsparty unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz steht, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Zum einen sollte die Feier für alle Beschäftigten des Betriebs beziehungsweise des organisatorischen Bereichs offenstehen und der Arbeitgebende entweder selbst zu der Veranstaltung eingeladen oder diese zumindest genehmigt haben. Zum anderen sollte es Sinn und Zweck dieser betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sein, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitenden zu fördern. Daher ist es für den Versicherungsschutz erforderlich, dass entweder die Unternehmensleitung selbst oder eine beauftragte Führungskraft – zumindest teilweise – bei der Feier anwesend ist.
Darüber hinaus empfiehlt sich eine schriftliche Information über Beginn, Ende sowie Programm der Veranstaltung. Sie dokumentiert für alle, was offizieller Teil der Veranstaltung ist. Beim Weiterfeiern nach dem offiziellen Ende erlischt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Beschäftigten. „Und Vorsicht bei Alkoholgenuss! Hier kann der Versicherungsschutz schnell verloren gehen, wenn dieser ursächlich für den Unfall war“, warnt Jörg Zervas.