Vieles ist anders: Aber eines gehört für viele junge Menschen traditionell zum bestandenen Abitur: der Abi-Streich. Kommt es dabei allerdings zu einem Unfall, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht selbstverständlich. „Gilt die Feier als schulische Veranstaltung, das heißt, wurde sie von der Bildungseinrichtung organisiert, besteht für die Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz“, erklärt Jörg Zervas von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Anders ist es bei Abi-Streichen, die nicht unter Aufsicht oder Einflussnahme der Schule stehen. „Hier handelt es sich um sogenanntes eigenwirtschaftliches Handeln, das nicht gesetzlich unfallversichert ist“, so Jörg Zervas weiter. Die Schulleitung hat bei schulischen Veranstaltungen darauf zu achten, dass „Späße“, die von den Beteiligten nur schwer beherrschbar sind, unterbleiben, so zum Beispiel Bungee-Springen oder gefährliche Kletterpartien. „Zwar ist der Wunsch nachvollziehbar, die Abi-Feier unvergessen zu machen, doch wir appellieren an die jungen Erwachsenen, sich und andere mit den Abi-Streichen nicht zu gefährden“, betont Jörg Zervas. Mehr zum Thema finden Sie unter dem Suchbegriff: Abi-Gag oder Webcode: b502.