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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Schulveranstaltung: Ja oder Nein?

Schulveranstaltung: ja oder nein?

Schulische Veranstaltung

Veranstaltungen, die im konkreten Lehrplan aufgenommen sind, stellen grundsätzlich eine schulische Veranstaltung dar. Darüber hinaus werden jedoch in jeder Schule eine Reihe Veranstaltungen außerhalb des Lehrplans durchgeführt, wie zum Beispiel Projektarbeiten, Wandertage, Klassenfahrten, erweiterte schulische Betreuungsangebote. Auch diese Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts sind ein wichtiger Bestandteil des schulischen Lebens und dienen teilweise der Verwirklichung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule. Sie stellen eine wertvolle Ergänzung des Unterrichts dar und werden von der Schulleitung ausdrücklich zur schulischen Veranstaltung erklärt.

Es ist aber schulrechtlich nicht möglich, alles zur Schulveranstaltung zu erklären. Die Schulleitung muss nach Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der geltenden landesrechtlichen Regelungen bzw. den Beschlüssen der Schulkonferenz entscheiden. Hier sei z. B. explizit auf die rheinland-pfälzischen Richtlinien für Schulfahrten verwiesen. Grundvoraussetzung ist immer ein Bezug zu den Aufgaben der Schule, also zur Erziehungs- und Unterrichtsarbeit.

Die Unfallkasse orientiert sich in der Regel an der Beurteilung der Schulleitung, ist bei begründeten Zweifeln aber nicht daran gebunden.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist zum einen, dass die Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet. Dieser Begriff setzt sich aus „Organisation“ und „Verantwortung“ zusammen und bedeutet, dass die Schule, durch die Leitung oder die beauftragte Lehrperson Einfluss auf den Inhalt und die Form der Durchführung hat, sie die Veranstaltung somit „organisiert“. Sofern eine Veranstaltung lediglich in den Räumlichkeiten der Schule durchgeführt wird, die Schule aber keine Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung hat, wie z. B. die private Musikschule in einem Klassenraum der Schule oder die Schüler organisieren eine „inoffizielle“ Abifeier, so stehen sie während diesen Veranstaltungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Neben der „Organisation“ muss die Schule aus versicherungsrechtlicher Sicht auch in der Lage sein, die Aufsicht zu gewährleisten. Nur so kann sie auch die „Verantwortung“ übernehmen. Hieran fehlt es beispielsweise bei der privaten Hausaufgabenerledigung oder Nachhilfe.

Weiterhin muss die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einem Zusammenhang mit der schulischen Veranstaltung stehen. Entfernen sich Schülerinnen bzw. Schüler während einer Schulveranstaltung unerlaubt, so geht der Zusammenhang mit der schulischen Veranstaltung und damit auch der Versicherungsschutz verloren.

Grenzen des Versicherungsschutzes

In der Regel stehen alle Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Schulveranstaltung stehen, unter Versicherungsschutz. Dazu gehören auch die damit verbundenen Wege.

Dagegen sind Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler gehören (z. B. Essen, Trinken, Toilettenbesuch), auch während einer schulischen Veranstaltung grundsätzlich nicht versichert.

Nähere Informationen für Lehrkräfte und Eltern zum Thema Schulveranstaltungen