Abi-Gag
Folgende Frage erreichte uns:
Unsere Abiturienten führen in jedem Jahr den sogenannten Abi-Gag durch. Wir organisieren die Veranstaltung unter Aufsicht der Lehrkräfte und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Direktoriums, sodass für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen dürfte.
Unsere Frage: Gilt das auch für eine Hüpfburg oder ein Rodeoreiten? Ist das überhaupt erlaubt oder was haben wir gegebenenfalls zu beachten?
Antwort der Unfallkasse Rheinland-Pfalz:
Bei dem von Ihnen als schulische Veranstaltung organisierten Abi-Gag besteht für die ausführenden und teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser würde auch bei „gefährlichen Tätigkeiten“ bestehen, d. h. unabhängig davon, ob die Veranstaltung oder die benutzten Mittel erlaubt wurden oder nicht.
Aus Sicht der Unfallverhütung haben wir eigentlich nur Bedenken gegen Vergnügungen, die von den Schülerinnen und Schülern nur schwer beherrschbar sind. Die Beurteilung vor Ort können wir aber nicht vornehmen, dies wäre Sache der Schulleitung.
Hierzu aber so viel: Bungee-Springen z. B. wäre zu verbieten. Ähnliche „Vergnügungen", bei denen eine über eine sportliche Betätigung hinausgehende Körperbeherrschung oder Vorkenntnisse erforderlich sind, sollten in gleicher Weise unterbleiben.
Bei Hüpfburgen hätten wir keine Bedenken, beim Rodeoreiten sollten die Geschwindigkeiten halbwegs auf die Beherrschbarkeit durch die Schülerinnen und Schüler abgestellt werden, ohne dass der Sinn der Vergnügung verloren geht. Sinn ist es, von dem bockenden Teil herunterzufallen. Dabei sollten aber vielleicht die Fünftklässler nicht gerade mit der höchsten Stufe bewegt werden, bei einem 18-Jährigen würden wir auch bei einer etwas rauheren Gangart „mitmachen“.
Die Grundsätze zur Erlebnispädagogik sind auf den Abi-Gag übertragbar. Mehr dazu erfahren Sie unter nebenstehendem Link.