Schule, Ausland, Praktikum
Viele Schulen bieten ihren Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, Praktika in Betrieben abzuleisten.
Frage
Zum Teil werden die jungen Menschen im Rahmen dieser Praktika nicht ortsnah tätig, sondern in einer weit entfernten Stadt oder im Ausland. Besteht auch dann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
Antwort
In einem solchen Fall erscheint es zweifelhaft, ob das Praktikum im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet, was Voraussetzung für den Versicherungsschutz wäre.
Grundsätzlich ist jede Veranstaltung, die von der Schule getragen wird, im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Dies gilt selbst bei einer Veranstaltung während der Ferien.
Bei großen Entfernungen ist der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule allerdings im Regelfall verlassen, da eine Einwirkungsmöglichkeit der Schule auf die organisatorische und inhaltliche Gestaltung sowie die Gefährdungssituation ausgeschlossen ist. Versicherungsschutz scheidet daher aus.
Eine Ausnahme hierzu liegt jedoch dann vor, wenn seitens der Schule feste Absprachen mit einer Partnereinrichtung bestehen. Hierdurch behält die entsendende Schule gewisse Steuerungsmöglichkeiten bzw. die Ausübung der Verantwortung wird an die Partnereinrichtung delegiert, sodass der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule nicht verlassen wird und somit der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII erhalten bleibt.
Erkundungen und Praktika an Allgemeinbildenden Schulen, Verwaltungsvorschrift vom 09.10.2000