St. Martins-Umzug – Haftung und Versicherungsschutz
Folgende Anfrage erreichte uns:
Wir veranstalten zusammen mit den anderen Kindertageseinrichtungen in unserer Gemeinde den Martins-Umzug und haben dazu auch alle interessierten Familien der Gemeinde eingeladen. Die örtliche Feuerwehr sichert unseren Zugweg ab. In diesem Jahr soll der Umzug auch von einem Reiter (St. Martin) begleitet werden.
Es wird sich um ca. 180 Kinder insgesamt handeln, wir sind insgesamt 8 Erzieherinnen.
Bekanntlich achten die Eltern nicht immer auf ihre Kinder, die Kinder gehen zu nah ans Feuer und drängeln. Die Feuerwehr hat uns mitgeteilt, dass sie für das Feuer nicht mehr verantwortlich sein kann.
Hauptverantwortliche sind die Leiterinnen der Tagesstätten, da es sich um eine Veranstaltung der Kindertageseinrichtung – und nicht um eine Veranstaltung der Gemeinde – handelt. Es besteht daher auch Versicherungsschutz für die Kinder der Tagesstätten, nicht aber auch für die übrigen Umzugsteilnehmer.
Da es sich um eine Veranstaltung der Tagesstätten handelt, sind die Erzieherinnen für die Kinder aufsichtspflichtig. Weil auch die "fremden" Kinder in den Zug integriert werden, besteht während des Zuges auch für diese die Aufsichtspflicht (faktische Übernahme der Aufsicht). Die Eltern sind nur aufsichtspflichtig, soweit sie die Kinder im Umzug begleiten oder danach wieder entgegennehmen.
Da die Aufsicht mit dem wenigen Personal kaum funktionieren kann, empfehlen wir Ihnen, bereite Eltern gezielt als Aufsichtspersonal zu verpflichten, ihnen Aufgaben und Plätze zuzuweisen und die Einhaltung der Einteilung in geeigneter Form zu überwachen. Das hat den Vorteil, dass Sie die Arbeit nicht allein tun müssen und die eingeteilten Eltern "wie Erzieher/innen" unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen.
Personenschäden der Kinder, Erzieherinnen bzw. Erzieher und eingeteilten Eltern trägt die Unfallkasse aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Personenschäden anderer Personen trägt deren Krankenversicherung. Personen- und Sachschäden, die die Kinder bei mangelhafter Aufsicht anrichten oder durch das Feuer bei Dritten verursacht werden, trägt die Haftpflichtversicherung Ihrer Einrichtungen, die die Gemeinde für Sie abgeschlossen hat. Die Haftung für Personenschäden der Kinder und der Begleiter untereinander sind weitestgehend bereits gesetzlich ausgeschlossen (Haftungsprivileg).
Für Vorkommnisse mit dem Pferd hat der Pferdehalter oder der Reiter einzustehen. In der Regel haben diese eine "Tierhalter-Haftpflichtversicherung". Wir empfehlen eine Nachfrage.Wir empfehlen zudem, eine oder beide Leiterinnen der Einrichtungen von allen Arbeiten freizustellen und diese nur die "Oberaufsicht" auch über die eingeteilten Eltern führen zu lassen. Dokumentieren Sie die getroffenen Maßnahmen kurz schriftlich in einem internen Vermerk. Damit hätten Sie alles getan, um Ihren Aufsichtspflichten nachzukommen und diese im Zweifel auch nachweisen zu können.