Direkt zum Inhalt der Seite springen
Haupt und Nebengebäude der UK RLP, vorne die Anfahrt mit Kreisverkehr zum Wenden. Rechts der Haupteingang mit einem verglasten Vordach, darüber das Unfallkassen-Logo auf der Wand.

St. Martins-Umzug – Haftung und Versicherungsschutz

Folgende Anfrage erreichte uns:

Wir veranstalten zusammen mit den anderen Kindertageseinrichtungen in unserer Gemeinde den Martins-Umzug und haben dazu auch alle interessierten Familien der Gemeinde eingeladen. Die örtliche Feuerwehr sichert unseren Zugweg ab. In diesem Jahr soll der Umzug auch von einem Reiter (St. Martin) begleitet werden.

Es wird sich um insgesamt etwa 180 Kinder handeln, wir sind 8 Erzieherinnen.

Bekanntlich achten die Eltern nicht immer auf ihre Kinder, die Kinder gehen zu nah ans Feuer und drängeln. Die Feuerwehr hat uns mitgeteilt, dass sie für das Feuer nicht mehr verantwortlich sein kann.

Hauptverantwortliche sind die Leiterinnen oder Leiter der Tagesstätten, da es sich um eine Veranstaltung der Kindertageseinrichtung – und nicht um eine Veranstaltung der Gemeinde – handelt. Es besteht daher auch Versicherungsschutz für die Kinder der Tagesstätten, nicht aber auch für die übrigen Umzugsteilnehmer.

Da es sich um eine Veranstaltung der Tagesstätten handelt, sind die Erzieherinnen für die Kinder aufsichtspflichtig. Weil auch die „fremden” Kinder in den Zug integriert werden, besteht während des Zuges auch für diese die Aufsichtspflicht (faktische Übernahme der Aufsicht). Die Eltern sind nur aufsichtspflichtig, wenn sie die Kinder im Umzug begleiten oder danach wieder entgegennehmen.

Da die Aufsicht mit dem wenigen Personal kaum funktionieren kann, empfehlen wir Ihnen, Eltern gezielt als Aufsichtspersonal zu verpflichten, ihnen Aufgaben und Plätze zuzuweisen und die Einhaltung der Einteilung in geeigneter Form zu überwachen. Das hat den Vorteil, dass Sie die Arbeit nicht allein leisten müssen und die eingeteilten Eltern „wie Erzieher und Erzieherinnen” unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen.

Personenschäden der Kinder, der Erzieherinnen und Erzieher sowie der eingeteilten Eltern trägt die Unfallkasse aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Personenschäden anderer Personen trägt deren Krankenversicherung. Personen- und Sachschäden, die die Kinder bei mangelhafter Aufsicht anrichten oder die durch das Feuer bei Dritten verursacht werden, trägt die Haftpflichtversicherung Ihrer Einrichtungen, die die Gemeinde für Sie abgeschlossen hat. Die Haftung für Personenschäden der Kinder und der Begleiter untereinander sind weitestgehend bereits gesetzlich ausgeschlossen (Haftungsprivileg).

Für Vorkommnisse mit dem Pferd hat der Pferdehalter oder der Reiter einzustehen. In der Regel haben diese eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Wir empfehlen eine Nachfrage. Zudem empfehlen wir, eine oder beide Leitungen der Einrichtungen von allen Arbeiten freizustellen und diese nur die „Oberaufsicht” auch über die eingeteilten Eltern führen zu lassen. Dokumentieren Sie die getroffenen Maßnahmen kurz schriftlich in einem internen Vermerk. Damit hätten Sie alles getan, um Ihren Aufsichtspflichten nachzukommen und diese im Zweifel auch nachweisen zu können.