Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt Ende Mai außer Kraft
Unfallkasse berät weiterhin zum Infektionsschutz im Betrieb
Am 25. Mai 2022 tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft. Mit ihr endet ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Auch nach diesem Datum bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz wird Unternehmen und Einrichtungen weiterhin darin unterstützen.
Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.
Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebenden nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.
Arbeitgebende müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht. Hierzu können sie sich an der aktuellen pandemischen Lage der jeweiligen Region oder auch an den Tätigkeiten im Betrieb orientieren. Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen sind bei der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Mit Blick auf die noch ungewisse Situation später im Jahr rät die gesetzliche Unfallversicherung den Betrieben, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten. „Die Pandemie hat uns gelehrt, dass die Systematik einer Gefährdungsbeurteilung sehr hilft, Gesundheitsrisiken wirksam zu minimieren. Jetzt gilt es, diese stets aktuell zu halten. Darüber hinaus ist klug, weiterhin an bewährten Basismaßnahmen der Hygiene festzuhalten,“ erklärt Dr. Christoph Heidrich, Präventionsleiter der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Weitere Informationen enthält auch eine FAQ-Liste, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) auf seiner Website veröffentlicht hat.