Direkt zum Inhalt der Seite springen

Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Medizinstudium, Praktisches Jahr, Ausland

Medizinstudium, Praktisches Jahr, Ausland

Nach der Approbationsordnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Praktische Jahr auch im Ausland abzuleisten.

Frage

Besteht Versicherungsschutz für Medizinstudenten bei Ableistung des Praktischen Jahres auch im Ausland?

Antwort

Während des Praktischen Jahres gliedern sich die Studierenden komplett in den Betriebsablauf des Lehrkrankenhauses ein. Sie erbringen während dieser Tätigkeit bereits eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert und erhalten in der Regel für ihre Tätigkeit auch bereits eine Vergütung innerhalb bestimmter Höchstgrenzen. Die genannten Gesichtspunkte sprechen eindeutig für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialgesetzbuches. Die Studierenden sind damit während der Ableistung des Praktischen Jahres nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte des Lehrkrankenhauses oder einer vergleichbaren Einrichtung versichert.

Absolvieren die Studierenden das Praktische Jahr an einem Lehrkrankenhaus im Ausland, so schließen sie mit der ausländischen Einrichtung einen entsprechenden Vertrag. Sie gelten auch hier als Beschäftigte der jeweiligen Einrichtung und erhalten in diesem Fall den gleichen Unfallversicherungsschutz wie die Beschäftigten der ausländischen Einrichtungen. Es finden die ausländischen Rechtsvorschriften Anwendung. Da in den meisten Staaten eine gesetzliche Unfallversicherung in der Form wie in Deutschland nicht existiert, empfiehlt sich ggf. der Abschluss einer privaten Unfallversicherung.