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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Berufsbildende Schule, Ausland, Praktikum

Berufsbildende Schule, Ausland, Praktikum

Die Berufsbildenden Schulen X und Y bieten einen dreijährigen Bildungsgang für Hotelmanagement an. Während die ersten beiden Jahre des Bildungsganges im Rahmen einer schulischen Ausbildung absolviert werden, schließt sich daran ein einjähriges Betriebspraktikum an. Dies ist möglichst je zur Hälfte im Inland und im Ausland abzuleisten. 

Frage

Besteht der Versicherungsschutz auch dann?

Antwort

Wir erkennen gegenüber der Schule grundsätzlich Versicherungsschutz nach § 2 (1) Nr. 8 b SGB VII und somit unsere Zuständigkeit an. Dabei gehen wir davon aus, dass das Praktikum organisatorisch und rechtlich im Verantwortungsbereich der Schule durchgeführt wird.

Dafür sprechen:

Das zuständige Ministerium hat bestätigt, dass die abzuleistenden Betriebspraktika als schulische Veranstaltungen im Sinne des Schulgesetzes durchgeführt werden. Die Schule entscheidet über die Eignung der Betriebe und „betreut“ die Schülerinnen und Schüler auch während des Praktikums. Die Schule nimmt entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung des Praktikums bezüglich Dauer, Ausbildungsinhalte und gegenseitige Pflichten. Der Vertrag muss von der Schule genehmigt werden. Die Leistungen im Praktikum fließen in die Gesamtbewertung ein.

Unter den genannten Voraussetzungen sind auch die im Ausland durchgeführten Praktika unfallversichert. Weiteres maßgebendes Kriterium in der Praxis ist jedoch der Entgeltbezug während des Praktikums.

Wird während der Durchführung des Praktikums vom Betrieb eine Praktikumsvergütung gezahlt, ist für das Praktikum vorrangig Versicherungsschutz nach § 2 (1) Nr. 1 SGB VII anzunehmen. Mit der Folge, dass für dieses Praktikum der UV-Träger des jeweiligen Betriebes zuständig ist. Dies gilt auch für einen vorrangig zuständigen UV-Träger im Ausland. Inwieweit eine solche Praktikumsvergütung gezahlt wird, ist im Einzelfall bei dem Versicherten zu erfragen.