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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Busbegleitung

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Frage: Busbegleitung

Aus den Medien haben wir erfahren, dass ein Gericht eine Kreisverwaltung zur Gestellung einer Busaufsicht beim Schülertransport verurteilt hat. Bisher haben wir immer die Auskunft erhalten, dass die Eltern für die Wege der Kinder zwischen Wohnung und Schule verantwortlich sind. Hat sich da etwas Entscheidendes geändert?

Antwort

Das Urteil erging zum rheinland-pfälzischen Kindertagesstätten-Gesetz, nach dem ein Anspruch eines Kindes ab 3 Jahren auf einen wohnortnahen Kindergartenplatz besteht, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, auf einen wohnortfernen Platz sowie auf den Transport dorthin.

Das Oberverwaltungsgericht hat einem Antrag von Eltern eines Kindes stattgegeben, die von der für die Transporte verantwortlichen Kreisverwaltung verlangt hatten, eine Aufsichtsperson in den zum Transport eingesetzten Bussen des öffentlichen Nahverkehrs zu stellen und die Beförderung im freigestellten Verkehr durchzuführen, bzw. bei der gewährleisteten Beförderung eine Aufsichtsperson zu stellen, bzw. festzustellen, dass die Kreisverwaltung und nicht die Eltern für die Beaufsichtigung und Sicherheit des Kindes während der Beförderung verantwortlich ist.

Der gesetzliche Anspruch auf einen Kindergartenplatz zusammen mit dem Anspruch auf Transport zu einem wohnortfernen Kindergarten ergebe – so das OVG – die Verpflichtung der Kreisverwaltung, die Kinder in geeigneter, kindgerechter Weise dorthin zu befördern. Den Kreis treffe – sobald die Eltern ihm das Kind zur Beförderung anvertraut haben – die Verantwortung für die Sicherheit des Kindes und, schon kraft öffentlichen Rechts, die Aufsicht in gleicher Weise wie den Träger des Kindergartens für das Kind im Kindergarten.

Eine bestimmte Art der Beförderung könne aber nicht verlangt werden, die Wahl der Mittel stehe im Ermessen der Kreisverwaltung. Daher konnten die Eltern nur feststellen lassen, dass die Kreisverwaltung während der Beförderung der Kinder aufsichtspflichtig ist. Das Gericht hat in dem Urteil nicht geregelt, wie die Kreisverwaltung die Aufsicht auszuführen hat.

Wann ein wohnortnaher oder wohnortferner Kindergarten oder Transport vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz zur Aufsicht beim Transport von Kindergartenkindern mit Anspruch auf einen wohnortnahen Kindergartenplatz.