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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Beförderung von Kindergartenkindern unter 3 Jahren

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Beförderung von Kindergartenkindern unter 3 Jahren

Kinder ab dem 2. Lebensjahr haben Anspruch auf einen wohnungsnahen Kindergartenplatz. Für die Kindergartenkinder besteht bekanntlich Unfallversicherungsschutz. Gilt das ebenso für Kinder unter 3 Jahren, die eine Krippe besuchen? Wer ist aufsichtspflichtig, wenn die Eltern die Kinder im Bus nicht begleiten?

(1) Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung im Kindergarten. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.


(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich auf ein Angebot vor- und nachmittags. Den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über Mittag mit Mittagessen einschließen, soll Rechnung getragen werden.

Für eine Betreuung von Kindern, die noch keinen Anspruch auf Aufnahme in einen Kindergarten haben, soll das Jugendamt die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in für diese Altersgruppe geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege gewährleisten.

Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen. Für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können die Landkreise und Städte nach Satz 1 die Beförderung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten übernehmen, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherstellen.

Das bedeutet zusammengefasst: Der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für alle Kinder, die zum Besuch einer Kindertagesstätte einen Weg zurücklegen müssen – unabhängig vom Transportmittel, und unabhängig davon, ob sie begleitet werden oder nicht.

Während das OVG Koblenz im Urteil vom 27.11.2001 - / A 10051/01 der Kreisverwaltung auferlegt hat, beim Transport von Kindergartenkindern zu einer wohnortfernen Kindertagesstätte auch die Aufsicht sicherzustellen, bestimmt § 11 KiTaG nun, dass die Jugendämter bei den Kreisverwaltungen und Städten die Beförderung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten übernehmen können, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherstellen. Das bedeutet, dass die Jugendämter die Beförderung übernehmen, aber dann ablehnen können, wenn für die unter 3 Jahre alten Kinder die Aufsicht durch die Eltern nicht sichergestellt worden ist.

Wird die Beförderung übernommen, ohne dass die Aufsicht sichergestellt ist, dürfte die Kreisverwaltung oder Stadt aufsichtpflichtig sein – das Urteil des OVG Koblenz ist in so weit übertragbar. Der Busfahrer ist niemals eine geeignete Aufsichtsperson: er muss auf den Straßenverkehr achten und die Kinder sicher ans Ziel bringen.

Wird die Beförderung übernommen und die Eltern stellen die Aufsicht sicher, ist die Kreisverwaltung oder Stadt natürlich nicht aufsichtspflichtig.

Ebenfalls unproblematisch ist der Transport, wenn ohnehin die bereits 3-jährigen Kinder im Bus begleitet oder betreut werden. Die Betreuer können und dürfen selbstverständlich auch die kleineren Kinder in Obhut nehmen. Die Haftungsregeln sind dieselben: ein Busbegleiter haftet für Körperschäden der ihm anvertrauten Kinder nur dann, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, also vorsätzlich seinen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen ist.

Besteht eine Busaufsicht?
Werden die Kinder mitgenommen und beaufsichtigt?
Kann die Kreisverwaltung oder Stadt die Aufsicht im Bus sicherstellen?
Können die Eltern die Aufsicht organisieren?

Wenn Sie nicht weiterwissen, beraten wir Sie gern. Da wir lieber Unfälle verhüten als vergüten, sind wir natürlich an einer angemessenen Aufsicht über die Kinder interessiert.