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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Aufsicht und Haftung

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Informationen zu „Aufsicht und Haftung“

Kinder bedürfen als Minderjährige der Aufsicht. Die Beaufsichtigung dient dem Schutz des Kindes und dem Schutz Dritter vor Schäden, die das Kind anrichten könnte.

Wegen ihres wachsenden Verlangens nach selbstständigem, eigenverantwortlichen Handeln ist es ein Erziehungsziel, die Fähigkeit der Kinder zu solchem Handeln einzuüben. Dem muss sich die Aufsicht anpassen.

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt die Ersatzleistung für Körperschäden bei Kindern und wirkt für die Erzieherinnen bzw. Erzieher wie eine Haftpflichtversicherung. Nach §§ 104, 105 SGB VII haften weder der Träger, noch die Erzieherinnen, Erzieher oder Kinder untereinander für Personenschäden, die sich im Rahmen einer Tätigkeit in den Kita ereignen. Der Gesetzgeber hat diesen Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, um zum harmonischen Ablauf des Betriebes in der Kita, zum Frieden in der Einrichtung beizutragen. Langwierige Streitigkeiten um Ersatzansprüche, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieherinnen, Erziehern und Träger der Kita verhindern könnten, sollen ausgeschlossen sein. Die gesetzliche Unfallversicherung wirkt insoweit wie eine Haftpflichtversicherung bei Personenschäden für die Beteiligten.

Die Haftung ist die Kehrseite der Aufsichtspflicht: Sie entsteht, wenn ein erfordertes Verhalten - etwa eine erforderliche Aufsicht nach den oben genannten Kriterien - nicht oder nur schlecht erfüllt wurde. Die zivilrechtliche Haftung führt zur Verpflichtung, für eine entstandene Körperverletzung oder Sachbeschädigung Schadensersatz zu leisten, die strafrechtliche Haftung führt zu einer strafrechtlichen Sanktion, die dienstrechtliche Haftung hat dienstrechtliche, arbeitsrechtliche oder disziplinarische Konsequenzen.

Hauptaufgabe der Kindertageseinrichtung ist die Erziehung des Kindes, nicht dessen Beaufsichtigung. Deshalb richten sich Art und Umfang der Aufsicht nach den Erziehungsaufgaben und nicht umgekehrt. Aus diesem Grund gibt es auch keine festen Regeln, wie und in welchem Umfang die Aufsicht ausgeübt werden muss. Keinesfalls darf sie pädagogische Maßnahmen einschränken.

Das Maß der Aufsicht ist also immer situationsbezogen und abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen an die Aufsicht lassen sich mit einer vernünftigen Pädagogik vereinbaren, berücksichtigen das Ziel der Erziehung zur Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit und schränken das Kind nicht in seinem Recht auf die Ausschöpfung seiner Erfahrungsmöglichkeiten ein. Daher muss es auch möglich sein, dass die Kita auf einem abgegrenzten Außengelände Kinder "unbeaufsichtigt" beschäftigt. Die weiterhin notwendige Aufsicht wird dann dadurch sichergestellt, dass die Kinder - so weit verständig - klare Anweisungen erhalten, sich unbeaufsichtigt fühlen können und die Erzieherinnen und Erzieher die Kinder in geeigneter Weise beobachten. Das fördert die pädagogisch gewünschte Selbstständigkeit.

Grundsätzlich beginnt die Aufsicht über die Kinder bei dem Betreten des Geländes der Kita zu Beginn der Öffnungszeit und endet mit dem Verlassen nach der Öffnungszeit. Auf den Wegen zwischen der Einrichtung und dem häuslichen Bereich sind die Eltern aufsichtspflichtig.

Die Leitung der Kita hat aufgrund des Arbeitsvertrags oder der Dienstanweisung die Aufsicht über die ganze Kita. Die Gesamtverantwortung beinhaltet, dass sie die anderen pädagogischen Kräfte anleiten und überwachen muss. Ein kooperativer Führungsstil schärft das Bewusstsein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch hinsichtlich ihrer Aufsichtspflichten. Die Leiterin oder der Leiter bleibt aber auch dann verpflichtet, ungenügende Aufsichtsführung zu beanstanden, Weisungen durchzusetzen und äußerstenfalls den Träger der Einrichtung einzuschalten.

Das Recht und die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen, ist zunächst Teil des Personensorgerechts der Eltern (§ 1631 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Beaufsichtigung dient dem Schutz des Kindes und dem Schutz Dritter vor Schäden, die das Kind anrichten könnte.

Die Aufsicht über das Kind kann einer anderen Person übertragen werden. Bei der Aufnahme in die Kita erfolgt dies durch einen Vertrag, der oft mündlich mit der Leitung der Einrichtung als Vertreterin oder Vertreter des Trägers abgeschlossen wird. In diesem Vertrag über die Betreuung und Erziehung des Kindes in Kitas muss nicht einmal ausdrücklich erwähnt sein, dass der Träger der Einrichtung die Aufsicht für die Zeit übernimmt, in der sich das Kind in der Einrichtung befindet.

Neben der vertraglichen Übernahme kann die Aufsichtspflicht auch durch tatsächliches Verhalten entstehen. Kinder, die die Einrichtung nur in Begleitung der Eltern besuchen, sind zwar grundsätzlich durch die Erziehungsberechtigten zu beaufsichtigen. Wird ein Kind aber an einem Spiel oder einer Aufgabe beteiligt, entsteht schon hierdurch die Aufsichtspflicht der Kita.