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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Aktuelle Nachrichten

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Symptomlose Corona-Infektionen kein meldepflichtiger Versicherungsfall

Die Infektion sollte aber im Verbandbuch dokumentiert werden

Aktuell erreichen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vermehrt Fragen, ob Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 meldepflichtige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind. Ihr Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), erklärt hierzu:

Bei einer Erkrankung an COVID-19 kann es sich um einen Arbeits-/Schulunfall oder eine Berufskrankheit (BK) handeln. Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin informieren. Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte müssen COVID-19-Fälle der Unfallkasse Rheinland-Pfalz unter folgenden Voraussetzungen melden:

  • der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt
  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen
  • bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch
  • Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein eigenes Formular zur Verfügung.
  • Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.

Übrigens: Auch Versicherte können einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit formlos anzeigen. Dies sollte dann geschehen, wenn sie Anlass haben anzunehmen, dass die Infektion bei der Arbeit geschehen ist (zum Beispiel bei einem engen Kontakt mit einer infizierten Person) und wenn der Arzt oder die Ärztin nicht nur eine Infektion mit dem Coronavirus, sondern auch die Erkrankung COVID-19 diagnostiziert hat.

Der Schutz der Unfallkasse Rheinland-Pfalz erstreckt sich auch auf Schülerinnen und Schüler, Kinder in Tagesbetreuung und Studierende. Eine Erkrankung an COVID-19 kann für diese Versicherten als Schülerunfall gewertet werden. Meldepflicht für die Einrichtung sowie die behandelnden Ärzte besteht hier, wenn eine ärztliche Behandlung eingeleitet wurde.

Erhält die Unfallkasse Rheinland-Pfalz eine Unfallmeldung oder BK-Verdachtsanzeige klären sie automatisch selbst, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden. Welche Informationen im Fall von COVID-19 eine Rolle spielen, ist hier nachzulesen.


Was aber, wenn die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft? Wie auch sonst bei leichten Unfällen oder Erkrankungen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens oder der Einrichtung, Meldeblock oder einem Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert werden. Auch eine elektronische Dokumentation und Speicherung ist möglich. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der Unfallkasse bei ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.

Kommt es zu einer hohen Zahl von Infektionen sollte der Präventionsdienst der Unfallkasse auch dann eingeschaltet werden, wenn alle Infektionen symptomlos verlaufen. Die Unfallkasse ermittelt dann, ob die Arbeitsbedingungen bei der Verbreitung des Virus möglicherweise eine Rolle gespielt haben. Sie geben auf dieser Grundlage Hinweise, wie Betriebe und Einrichtungen weitere Infektionen verhüten können.


Hintergrund Dokumentation von Unfällen

Unternehmen und Einrichtungen müssen Anlässe, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, aufzeichnen. Dazu verpflichtet sie das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei nicht meldepflichtigen Unfällen oder Erkrankungen helfen diese Aufzeichnungen, falls wider Erwarten Spätfolgen auftreten. Die Daten sind in einem so genannten Verbandbuch zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Es ist nicht festgelegt, wer die Daten zu verwalten hat. Er oder sie muss sie aber vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen.