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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Aktuelle Nachrichten

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Aktuelle Nachrichten

Wichtige Informationen zum Coronavirus

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an.
(Auszug:https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html., Stand 27.03.2020)

Maßnahmen zum Infektionsschutz

Mit den folgenden einfachen Maßnahmen kann jeder dazu beitragen Ansteckungsgefahr erheblich zu verringern.

Grundsätzlich gelten die gleichen Hygieneregeln wie allgemein zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten wie z.B. Influenza:

  • Händeschütteln vermeiden
  • regelmäßiges und gründliches Händewaschen
  • Hände aus dem Gesicht fernhalten
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder die Armbeuge
  • im Krankheitsfall Abstand halten
  • geschlossene Räume regelmäßig lüften
  • Vermeidung sozialer Kontakte
  • Maßnahmen der Bundesregierung befolgen

 

Wir verweisen aber auch auf die Informationen des Robert-Koch-Institutes (RKI). Das RKI erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet diese und informiert sehr zeitnah auf seiner Homepage:
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html

Informationen zu Ländern und Regionen, in denen das Virus besonders stark verbreitet ist und ggf. auch Reisebeschränkungen bestehen, erhalten Sie beim Auswärtigen Amt:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466

Eine Hotline ist unter der Telefonnummer: 0800 575 8100 geschaltet (Mo-Do 9-16 Uhr, Fr 9-12 Uhr).

Für Schulen in Rheinland-Pfalz hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine zentrale Rufnummer eingerichtet. Diese ist unter der Nummer 0261-20546-13300 von Mo-Do 9-12 Uhr und 14-16 Uhr, Fr 9-12 Uhr zu erreichen.

 

Vorgehen beim Verdacht einer Erkrankung an COVID-19

Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt bei einem Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung soll nicht erfolgen. Die Durchgangsärzte sind in der Regel auf eine Testung und Behandlung nicht vorbereitet.
Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde oder entsprechende Krankheitssymptome aufweisen, sollten sich unverzüglich mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, den Hausarzt, die speziell eingerichtete Testambulanzen oder die 116 117 anrufen - und zu Hause bleiben.

Meldung von Corona-Infektionen bei der Unfallkasse RLP
Verdacht auf eine Berufskrankheit

Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 („Coronavirus“) können durch Kontakt mit infizierten Personen in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patientinnen und Patienten z. B. im Flugzeug und im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden. In all diesen Fällen kann der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greifen. Bei Infektionen außerhalb dieses beruflichen Umfeldes kommen Leistungen der Krankenversicherung in Betracht.

Sofern der Verdacht besteht, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war - vorliegt, ist eine BK-Anzeige zu erstatten. Grundlage hierfür bilden eine positive Testung, entsprechende Krankheitsanzeichen sowie die Vermutung eines Infektionsweges über die berufliche Tätigkeit.

Eine ärztliche Behandlung der Lungenerkrankung läuft weiter zu Lasten der Krankenversicherung.

Anzeige von Unfällen

Infektionen mit SARS-CoV-2 stellen eine Allgemeingefahr dar. Von einer Allgemeingefahr ist auszugehen, wenn in einem bestimmten Gebiet alle Menschen mehr oder minder gleich bedroht sind. Die WHO hat die Verbreitung des SARS-CoV-2 als Pandemie eingestuft. Daher ist nun von einer weltweiten Allgemeingefahr auszugehen.

Erkrankungen in Folge einer Infektion mit SARS-CoV-2 – COVID-19 – sind grundsätzlich keine Arbeitsunfälle. Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, von der ein Versicherter zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre.

Eine Unfallanzeige ist daher bei einer COVID-19-Erkrankung nicht zu erstatten.

Hinweise für Therapeuten:

Vertraglich vereinbarte Fristenregelungen (s. Vereinbarungen mit den Verbänden für Physiotherapie und Ergotherapie) bei physiotherapeutischen und ergotherapeutischer Behandlungen

Der vom D-Arzt vorgegebene Behandlungsbeginn und die damit zusammenhängenden Fristen werden zunächst bis zum 30.04.2020 ausgesetzt, wenn die Verordnung nach dem 18.02.2020 ausgestellt wurde. Die Fristen werden unterbrochen, wenn der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17.02.2020 liegt.

Die 4-Wochen-Frist gem. Teil A Punkt 2 (Physiotherapie), bzw. Teil B Punkt 2 (Ergotherapie) der Handlungsanleitung ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung durch den D-Arzt maßgeblich. Die Behandlung ist auch in einem längeren Zeitraum ohne nochmalige D-Arzt-Vorstellung möglich. Die Begrenzung der Gültigkeit der Verordnung auf 4 Wochen entfällt damit bis zum 30.04.2020

Informationen und Beispiele zu individuellen Schutzmaßnahmen gibt es auch hier:

Wichtige Informationen zur betrieblichen Pandemieplanung beinhaltet diese Broschüre der DGUV.