Direkt zum Inhalt der Seite springen

Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Aufsichtspflicht beim Weg zum Sportplatz

Aufsichtspflicht beim Weg zum Sportplatz

Ein Schüler (10 Jahre) geht morgens zur 1. Stunde in die 5. Klasse eines staatlichen Gymnasiums einer Großstadt. In der 3. und 4. Stunde ist Sportunterricht auf einem Sportplatz ein paar Kilometer außerhalb des Schulgeländes. Der Lehrer hat vorher 2 Freistunden und fährt daher zum Dienstbeginn direkt zum Sportplatz und verlangt von den Kindern, dass sie (unbeaufsichtigt) von der Schule zum Sportplatz kommen, entweder zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Verletzt der Lehrer seine Aufsichtspflicht, oder spielt es eine Rolle, ob die Schülerinnen und Schüler während der großen Pause oder erst danach den Weg zum Sportplatz antreten?

Antwort

Wege zum Unterricht an anderen Unterrichtsstellen als dem Schulgebäude während der Schulzeit sind für die Kinder "Schulwege" im Sinne von Dienstgängen und unterstehen der Aufsicht der Schule. Diese Aufsicht muss auch ausgeübt werden.

Das Maß der Aufsicht richtet sich nach verschiedenen Faktoren:

  • Größe der Klasse
  • Alter der Schülerinnen und Schüler
  • Gefährlichkeit und Länge des Weges
  • Zumutbarkeit

10-Jährige in einer Großstadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß halten wir zunächst einmal für beaufsichtigungspflichtig. Wer die Aufsicht ausübt, bestimmt die Schule. Berufen ist hier sicher der Sportlehrer, der es sich u. E. vorliegend ein wenig "zu einfach macht".

Wir empfehlen ein Gespräch mit dem Lehrer, um ihm die Problematik zu verdeutlichen, wenn dies nichts fruchtet, ein Gespräch mit der Schulleitung. Wann die Schüler den Weg zur Sportstätte antreten, bestimmt ebenfalls die Schule, das spielt aber für die Aufsichtspflicht keine Rolle: sie wäre auch auszuüben, wenn die Schüler in der Pause losgehen sollen.